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Tonressionsbedingungen
für die
Sächstsch-Thüringische Eisenbahngesellschaft.
1.
Der unter den Namen: ¾-
der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft
zusammengetretenen Acktiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Locomotiveisen-
bahn, wesche von Wolfsgefärth aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend
von Weischlib geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Gera-Eichigter Bahn,
andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staalsbahn, nicht minder bei Greiz mit der Greiz-
Brunner Bahn, in unmitlelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll, unter nachfolgen-
den Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden Eisen-
bahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Venvaltung und das mit ihr zu treffende
Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der drei von der Bahn
gekroffenen Staaten.
8. 3.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Siß ihrer Verwaltung in Greiz zu
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im Fürsten-
thum Reuß älterer inie bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der — ist bei den für die Stadt Greiz zu-
ständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen die
Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesehgebungen anzu-
erkennen hat.
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ie Ordnung der inneren Angelegenheiten. der Gesellschaft ist Sache des Gesell-
Sirkestaens dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Greiz zu
bewirken ist.
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions-
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Vertrage
widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänderungen
der Vertrags- oder Concessionsbedingungen zuthalten, der Genehmigung der Regierungen.
Das für das ganze Unternehmen f 5,650,000 Thaler festgestellte Anlagecapital
— einschliehlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen während der Bauzeit erfor-
derlichen Bedarfs — ist in Actien (Stamm-Actien, und beziehendlich Prioritäts-Actien)
aufzubringen.