Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

77 
8. 6. « 
Der Gesellschaft wird das Recht zugestanden und für den Fall der mit Regierungs- 
ebhmigung ersolgenden Zustimmung der Greiz. Brunner Eisenbahngesellschaft zugleich die 
erpflichtung auferlegt, die Greiz= Bruuntkr Eisenbahn mit allem Zubehör an Gebäuden, Grund- 
stücken, Betriebsmilteln und Materialvorräthen, Erneuerungs= und Reservefonds, Kassen- 
beständen und Activen, unter gleichzeitiger Uebernahme der damit verbundenen Passiven, 
in der Maße zu erwerben, daß die begebenen Greiz-Brunner Stammactien im Betrage 
von 273,200 Thalern gegen Stammactien der Sächsisch-Thüriugischen Eisenbahngesellschaft 
von gleichem Nominalbetrage umgetauscht und ebenso für dasjenige Kapital von 
100,000 Thalern, mit welchem die Fürstlich Neußische Regierung bei dem Greiz.Brunner 
Unternehmen betheiligt ist, für welches jedoch Actien noch nicht ausgefertigt worden find, 
Stammactien der Sächsisch- Thüringischen Eisenbahngesellschaft im Nominalbetrage von 
100,000 Thalern an die Fürstliche Regierung abgegeben werden 
Für diesen Fall greifen alle wegen der Hauptbahn, insbesonderer auch bezüglich der 
Steuerpflicht getroffenen Bestimmungen auch hinsichtlich der Strecke Greiz-Brunn Platz; 
und wird das Anlagccapital um den Betrag von 373,200 Thalern in Stammactien 
vermehtt 
Diese Uebernahme der Greiz-Brunner VBahn erfolgt spätestens bei Eröffnung des 
Betriebes auf der ganzen Strecke der Hauptbahn. 
Die Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen der Hauptbahn 
und der Greiz-Brunner Bahn wird der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft in 
jedem Falle zur Pllicht gemacht. 
5S. 7. 
Es ist ein Reservefonds bis zur Maximalhöhe von 5 % des Anlagecapitals zu 
6 außergewöhnlicher nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Nakurereignisse, Un- 
Ascdasche u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fonds sind zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen 
Bahnstrecke an die Hälste des 4 % übersteigenden Reinertrages (d. h. des nach Abzug 
sämmtlicher Betriebs-- und Unterhaltungskosten von der BVruttoeinnahme verbleibenden 
Ueberschusses) bis höchstens 1 des Anlagecapitals jährlich, 
4) die Zinsen des Fonde selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maximalhöhe. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Ernenerungsfonds zu bilden, 
welcher vorgugemele zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, der 
dienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist. und über dessen Einrichtung und Dolirung das Gesellschafteslatut das Nähere 
zu bestimmen hat. 
Der Vau der Bahn, enllichie 35 der Verbindungsbahn bei Greiz ist spätestens 
binnen drei Jahren von Ertheilung der Concession an Gerechnet, dergestalt zu vollenden, 
daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten 
werden kann. 
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.