Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen 
ommt. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, gegen Erstattung der Kosten, zu Herstellung von 
Zweiggleisen an zwei von der Fürstlich Reußischen Regierung zu bestimmenden Punkken 
zwischen der Stadt Greiz und der Knottenmühle. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn 
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige und 
ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die 
Beförderung selbst regelmäßig und ohne versönliche Begünstigung nach Maßgabe der 
Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den von der Königl. Sächsischen 
Regierung kraft des in F. 9 gedachten Aussichtsrechtes für nothwendig erachteten lech- 
nischen Anordnungen in Vezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Betrieb, 
nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der betheiligten Staatsregierungen 
in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des betreffeuden Staatsgebietes Folge zu 
leisten. Der Betrieb ist mit den Auschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu 
setzen. 
Unkerbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Aaiurrr# hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöbung ½ die bedungenen Bestimmungoorte befördern zu lassen. 
Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichiebehde nach Befinden durch Stasauslagen angehalten werden. 
Die Tarife und Fahrpläne, sowie en Abänderungen unterliegen der Geneh- 
migung der Staateregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft verpflichtet, 
für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Transport von Kohlen 
und Koaks und eventuell der übrigen in Artikel 45 der Verfassung des deutschen Reichs 
bezeichneten Gegenstände auf größere Entfernungen den Einpfemigtarif einzuführen. 
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Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn- 
polizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn und 
deren Betrieb in kechnischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des deutschen Reiches, 
beziehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen und sfeciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich 
zu unterwerfen 
Bez bich- v Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder son- 
stigen bahlehge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach- 
zukommen. 
5. 1 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf - Stationen oder Haltepunkten, wo# 
es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibürcau einzurichten, 
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