80
zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und
Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienst auf der Eisenbahn und den Bahn-
höfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land- und Stadtgendar-
merie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche
ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
18
Der durch die Ausstellung von Hulsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von
der Gesellschaft zu ersetzen.
. 19.
Die Gesellschaft ist verbunden, E— Sorge zu tragen, daß erkrankte oder ver-
unglũckte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen
sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstũhungswohnsitz zu
haben, befndn zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der Ge-
sellschaft die nökhigen Vorkehrungen zu treffen.
20.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bri Anslellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Militairs
der deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allent-
halben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamien Angehörige der drei betheiligten
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger itt vorzugsweise zu berücksichtigen.
S. 21.
Wenn in Folge des Baues der Siclan zum Zwecke der Verbindung der ein-
zelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die An-
legung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege
und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nölhig macht, so fällt der durch diese
Veranstallung entstehende Vau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur
bast, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden
Flurgemeinden oder sonsligen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber mit Ausschluß des
Rechtsweges nur im Verwaltungowege in jedem der betheiligten Staaten zu ent-
scheiden ist.
Die Gesellschaft wird nach Obigem insbesondere verpflichtet, zu Verbindung der
Station Greiz mit dem am linken Elsterufer gelegenen Theile der Stadt Greiz nach der
von der Lürstlich Reußischen Regierung zu treffenden Bestimmung eine neue Straße mit
Ueberbrückung des Elsterflusses auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.
5. 22.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, eo mögen solche vom Feinde aus-
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft
vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.