3) Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf
deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütun
von 5 Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen
pro Tag der Aussicht zu gestatten.
4) Die Eisenbahnverwallung hat die Aeichstelehrahhenanlagen an der Vahn
gegen n (ntschsdigung bio zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und
Meile ch ihr Personal bewachen und in gilen der Beschädigung nach
M kr- von der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen aiseuctean
proviforisch wieder herzustellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung
der Linien der nächsten Reichstelegraphenstation Anzeige machen zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorrätbe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen
unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe ebemmäßig von ihrem Personal
bewachen zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und
Störungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenver-
waltung mittels ihres Telegrapben, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn-
betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu befördern, wofür
die Reichstelegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienst-
depeschen Gegenseiligkeit ausüben wird.
Die Eifenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des
Reichskanzleramtes dem Privatdepeschenverkehr nach Maßgabe der Beslim-
mungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegra-
phenlinien des deutschen Reichs zu eröffnen
Ueber die Ansführung der Bestimmungen uner. bis einschließlich 6 wird
daß Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahn-
verwaltung schriftlich vereinbart.
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8. 26.
Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in allen drei Staatsgebieten von directen
Staalssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden, befreit sein. Nach
Eröffnung des Betriebes unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten bestehenden,
beziehendlich der zwischen den betheiligten Staaköregierungen zu vereinbarenden Besteuerung.
27.
Die Regierungen behalten sich 1. Recht vor, die innerhalb ihres resp. Gebietes
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren
von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, mindestens
zwei Jahre vorher der (Gesellschaft darüber zu machenden Ankündigung, jederzeit gegen
Erstattung des Anlagekapitals unter Berücksichtigung etwaiger Meliorationen und Deteriora-
tionen zu erwerben.