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Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des Letteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regie-
rung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft
den zweiten und beide Sachversländige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechto erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
5. 28.
Sollte die Gesellschast den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der Regierungen.
§. 29.
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 8 bestimmten Bauzeit nicht fertig 5½
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Cantion für
die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht ir
pflichtet, innerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör
gang oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
8. 30.
Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechtes r febem der betheiligten Staatsregierungen
einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung mit der
Bohmverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. S. 9) betreffenden
nicht zu unmitlelbarem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungs-
hrl geeigneten Fällen vermitteln wird.