Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so 
ist die Höhe des Letteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regie- 
rung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch 
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft 
den zweiten und beide Sachversländige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch 
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechto erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con- 
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die 
betreffende Regierung über. 
5. 28. 
Sollte die Gesellschast den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
andern Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der 
Genehmigung der Regierungen. 
§. 29. 
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 8 bestimmten Bauzeit nicht fertig 5½ 
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Cantion für 
die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht ir 
pflichtet, innerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund 
und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör 
gang oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
8. 30. 
Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechtes r febem der betheiligten Staatsregierungen 
einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung mit der 
Bohmverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. S. 9) betreffenden 
nicht zu unmitlelbarem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungs- 
hrl geeigneten Fällen vermitteln wird.
	        
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