Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

atsvertrag. 
Seine Durchlaucht der 94. Renß ällerer Linie, 
Seine Mojestät der König von Sachsen, 
Seine Känigliche Hoheil der Großherzog von Sachsen, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
von dem Wunsche geleitet, eine Eisenbahnverbindung zwischen der Gera-Eichigter Bahn 
und der sächsisch-bayerschen Staatsbahn zu Stande zu bringen, haben zum Behufe einer 
hierüber zu zwesenen Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
Höchstihren Geheim Regierungs-Rath Moritz Kunge, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allrhöchstieren „pa Regierungs-Rath Rudolph von Chawentier, 
önigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Alechohiin (Negielunge. „Nath Dr. zur. A 8 Vollmar Heiuhon, 
ne Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie 
Höchstihren -Eieniorath Dr. jur. Emil Heinrich von Beulwit, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, unter Vorbehalt der Natiftation orr folgende Punkte übereingekommen sind: 
. 
Die Königlich Sächsische, die Ssngtrk0 Sächsische und die beidon Fürstlich 
Reußischen Regierungen verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen 
» Ichlthcnctchidack Eisenbahn-Gesellschaft" 
zu bildenden Acliengesellschaft unter den nachstehend unter O zusammengestellten, einen 
integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrages bildenden Concessionsbedingungen die 
Concession zum Vau und Betriebe einer zweigleisigen Locomoliveisenbahn zu ertheilen, 
welche von Mehltheuer aus durch das Triebesthal nach Weida geführt und an den End- 
punkten einerseits mit der sächsisch= bayerschen Staatsbahn, andererseits mit der Gera- 
Eichigter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll. 
Artikel 2. 
Der Conecessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1) die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in 
das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen; 
2) der Nachweis, daß der gesammte in Actien aufzubringende Theil des Anlage- 
capitals (s. S. 5 der Beilage O) gezeichnet ist und 20 Procent davon bei 
namhaften Vankhäufern ranghahe und zur Verfügung der Gesellschaft nieder- 
gelegt sind; 
3) die bei der i#öniglich e Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer, 
für die rechtzeitige und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zube- 
hör, einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden 
Caution von zwei Procent des gesammten Aulagecapitales, welche in Papieren 
des deutschen Reiches, oder dentschen Staaten, oder in guten Prioritäten, über 
deren Güte die Königlich Sachsische Regierung zu befinden hat, zu leisten ist. 
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