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Arti .
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages oder seiner
Beilage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen und
auch durch elwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung der vier
Regierungen eingeführt werden.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die in Artikel 2 unter 3
gedachte Caution nicht ohne Zustimmung der drei anderen Regierungen an die Gesell-
Hat, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen.
Sollte die Caution verwirkt werden, jo fällt sie den einzelnen Regierungen nach
Vonhälte der änge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu.
Artikel
Jede der vertragschließenden as wird bei Erlheilung der Concession für
Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen
über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit seben.
Artikel 6.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Siß ihrer Verwaltung in Plauen zu
neben und sind deshalb für alle inneren Aungetehenheiten der Gesellschaft die im König-
reiche Saäsen bestehenden Vorschriften maßgeb
Der ordentliche Gerichtsstand der sgresnn ist bei der für die Stadt Plauen
zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtostandes, welchen die
Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgeseh gebungen anzu-
erkennen hat.
Arkikel 7.
Der Bau der in Artikel 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen drei Jahren,
von Ertheilung der Concession an gercchnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer
Janzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesehzt und erhalten werden kann.
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder lurgeriche Ereignisse
große Erschuütlerungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Baufrist eine ange-
messene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende, Verlänge-
rung erfahren soll.
Artikel 8
Der Betrieb auf der ganzen Bahn isl als ein einheitlicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird etmaͤchtigt den Betrieb auch einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit derselben
zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden Regie-
rungen.