I.
Aller Privatunterricht, seweit er über die Grenzen eines einfachen häuslichen Unter-
richts heraustritt, sowie auch der häusliche Unterricht, wenn er den öffentlichen Unterricht
vollständig vertreten soll, unterliegt der unmittelbaren Beaufssichtigung durch die Lokal-
schulinspeklionen und der obersten Controle des Fürstlichen Consistoriums.
2.
Die Grenzen des einfachen häuslichen Unterrichte sind als überschritten zu betrachten,
sobald außer den Kindern des Hauses mehr als sechs Kinder aus anderen Häusern an
dem betreffeuden kiniche Antheil nehmen, oder auch, wenn Kinder des Hauses über-
haupt nicht betheiligt 3.
Geistliche und 9 bedürfen eines besonderen Nachweises über ihre Befähigung
zur Ertheilung von Privatunterricht nicht, und kann denselben auf ihren Antrag die ge-
wünschte Genehmigung unmittelbar von Seiten der Lokalschulinspektion ertheilt werden.
Suchen andere Personen um die Erlaubnih, Privatunterricht ertheilen zu dürfen, nach,
so hat die Lokalschulinspektion unter gulachtlicher Aeußerung über die Qualifikation und
die persönlichen Verhaltnisse des um die bezügliche Erlaubniß Nachsuchenden Bericht an Fürst-
liches Consistorium zu erstatten.
Die Petenten haben sich, im Falle ihnen die Erlaubniß zur Abhaltung von Privat-
unterricht nicht ohne Weileres verweigerl wird, nach Befinden einer durch Fürstliches
Consislorium anzuordnenden Prüfung zu znnh
Die event. von dem Fürstlichen Genssstorim erfolgte Genehmigung ist den
Pelenten durch die Lokalschulinspektion bekannt zu machen, welcher lehteren über Ort und
Zeit und alles weitere den Privakunterricht Bekreffende Meldung zu machen ist.
Der Privatunterricht darf übrigens nie während der Stunden des öffentlichen Gottes-
dienstes stattfinden; die Benutzung der öffentlichen Schullokalitäten hierzu hängt von der
gemeinsamen Genehmigung der Lokalschulinspeklion und des Gemeindevorstandes ab, auch
sind in jerem Privalunterrichte Knaben und Mädchen nach den Geschlechtern gesondert
zu unterrichten.
Allen Privatlehrern wird zur Pilicht 6enocte, ihre Unterrichtsslunden gewissenhaft
abzuhalten, auf Zucht und Sittlichkeit ihrer Schüler zu dringen, dieselben auch niemals
allein zu lassen, und in jeder Weise etwaigen Mahnungen der Lokalschulinspcktion willig
nachzukommen, namenklich auch ihre Schüler einer elwa anzuordnenden Prüfung zu
unterwerfen.
7.
Das Aufhören eines Privalunterrichts ist der Vokalschulinspektion ebenfalls anzuzeigen.
Greiz, den 3. Februar 1873. "
Fürstlich Neuf-Plauisches Consistorium.
tusel.
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