Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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1. In demselben Paragraphen erhält der lebte Absatz folgende Fassung: 
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen 
Formen als exlraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die 
Post debitirt werden, zur Einkeserung gelangen, betras für jedes einzelne Beilage- 
Exemplar ½ Pfennig bz. 746 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Verechnung des 
Gesammtbetrages dieser mit eineren eral als 1 abschließt, dafür ½ Sgr., 
und wenn bei Verechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchfreuzern, abschlied, dafür 
1 Kr. erhoben wird. 
ei Sendungen in großen Parkien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis 
zu 50 * Ae Sabes eintreten lassen. 
Im die Waarenproben (Waarenmuster) betreffend, erhält der erste 
Absaß folgende Fassung: 
Für Waarenproben (Waarenmuster), wwelge entweder für sich allein oder mit 
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porko ohue aescht der Entfernung 
für je 50 Grammen oier lbinen Bruchtheil davon 1½8 Sgr. 1 Kr. 
Im I., die Postmandate betreffend, ann der erste Say folgende 
Fassung 
Die Gebühr 143 die Einziehung von Geldern durch Poslmandate beträgt, ein- 
schließlich des Portos 8 d Recommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Betrages 3 Sgr. bz. 1 
O. Im F. #t do0 Zeitungsbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz# 
lgende Faffun ig: 
Das Zeilungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Frueng K. berichtigt ist. Die Zahl der 
Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Die 
bei Verechnung des Bestellgeldes sich ergebenden r sind eintretendenfalls auf Viertel- 
groschen bz. eu gauze Kreuzer aufwärts abzurund 
P. Zwischen den 88. XII. und XII. n hinzu: 
Alla. 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Tostanstaien eingegangenenBriefe eseuse#e, 
mit Werthangabe bis zum Vetrage von 500 Thlr. bz. 1000 Gulden im Onsteste-Mel.no on“ 
bezirke werden allgemein 1½ Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. bber 
An Orten, wo gemäß den früheren Oimichmugen auch Briefe mit u“ü 
mit höheren Werthbeträgen und Packele mit Werthangabe durch die bestellenden Voten er- % 
ausgetragen **“- kommt vel vee 
r Briefe mit ho über 500 Thaler bz. 1000 Gulden einee int 
Gebulk von 1 Sgr. ba. r 
für Packete mit — dn r i Briefe mit Werthangabe ine 
(½ Sgr. und 1 Sgr. kz. 2 Kr. . wenn aber der an dem 
betreffenden Orte besthene bors für de * der gewöhnlichen Packete 
im Einzelnen höhere Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif in An- 
wendung.
	        
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