Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dast gehörigen Geldbe- 
trägen wird für jede Postanweisung eine Gebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briefen mit Werthangabe und von baaren Geld- 
beträgen zu — finden nicht statt. 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen 
Briefe mit anhen. Packete mit oder ohne Werthangabe, recommandirten Packete 
und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen mach dem Landbestellbezirke 
wird ohne Nücksicht auf dze Gewicht oder den Werth der beslellten Gegenstände ein Be- 
stellgeld von 1 Sar. bg. 3 Kr. erhoben. · 
Q.J§ Mit das Expreßbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absat fol- 
ende Fassung: 
Bei der Pleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Erxpressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Ver- 
schiedenartigkeit der Gegenstände für deujenigen, welcher dem höchsten Sabe utet 
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im Falle o 
ausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls nur für Fnes 
Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen und denselben Adressaten 
gleichzeitig eingeliesert werden und sich bei der Einlieferung voraussehen läßt, daß auch 
die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorie gleichzeitig erfolgen werde. Die Ein- 
lieserung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmestelle 
der ostanftal - 
XVI., die Nebengebühr für die von den Landbriefträgern einge- 
enmucdlen) zur Weitersendung bestimmten Gegenstände betreffend, erhält 
folgende Fassung: 
8. XVII. 
Nebengeböhr Für die von den Landbriefträgern auf ihren Koestalnnhsgenhen. eingesammelten 
mirtsl portopflichtigen recommandirlen Briespostsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen 
ern 4 e und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch 
elte die Postanstalt des Stationsorls des Landbriefträgers nach einer andern Postaustalt be- 
Fb W stimmt sind, 2 den tarifmäßigen Porto- und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr 
ue von ½ Sgr. bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8. Der F. XVIII., den Verkauf von Postwerthzeichen betreffend, erhält solgende 
Fassung: 
Verkauf von S. XVIIl. 
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abgelassen. 
b) Franco, 6 Der Verkaufspreis der Franco-Couverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne Rück- 
Eonderts. sicht auf die besondere landevübliche Münzwährung, auf 13 Silberpfennige pro Stück; 
die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück Sranco-Eou: 
vertg à 3 Kr. den Betrag von 10 Kr.
	        
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