Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Die mit dem Francostempel von 12 Sgr. bz. 2 Kr. versehenen Posikarten wer. 2/sepete 
den zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. Vohlaten 
Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streiftänder zu 19 Sgr. 4 0 % Wr. 
bz. zu 1 Kr. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu 100 Stückpe I##enr. 
statt, und zwar mit einem Zuschlage von 4 Sgr. bz. von 14 Kr. pro 100 Stück. Der 
Preis beträgt hiernach: 
für 100 Streifbänder à. 1#s SSbr. 37 Sgr. 4 P., 
für 100 Streifbänder 1 ffSfrNrmr. 1 Gulden 54 Kr. 
Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Akstempelung 28 2 
fertiger Briefcouverks, Streifsbänder und Postkarten mit dem Poftsrankirungszeichen CErei“ e i 
warfensien vom Publikum unter folgenden Bedingungen: 74 
1) Die zur Abstempelung bestimmten Briefconverts, Streifbänder und Postkarten ne 
müssen in der zur Venutzung bei Postbeförderungen geeigneten Beschaffenheit bei ginernnsn 
Ober. Postkasse dergestalt verpackt eingeliefert werden, daß das Verpackungsmaterial sowohl für 
zur Beförderung an die Staatsdruckerei, als auch zur demnächsligen Nückbeförderung hrs 
nuht werden kann. Preuf 
2) Die Eiulieferung hat unter Beigabe eines Verzeichnisses zu geschehen, welche n . 
die Stückzahl, und zwar hinsichtlich der Converts die Stückzahl für jedes Format (falls 
verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streiftänder und ostkarten aber, 
welche je von übereinstimmenden Format sein müssen, die Stäckzahl nur einfach enthält 
und bei jeder Klasse ue den Werthslempel (Srancobetrag) angiebt, mit welchem die 
k4h hehen soll. 
3) Die Ober-Poslkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin= und 
Hersendung. ben durch die demnächslige Abstempelung sich darstellenden Werthbetrag der 
Postfrankirungszeichen und eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln bei jedem Format der 
Converks, bei den Streifbändern und bei den Postkarten, ferner einzeln für jede durch 
den Stenpel darzustellende Verchsurf, mit je 17½ Sgr. für 1000 Stück oder für jedes 
angefangene Tausend berechnet wird. 
4) Die Abstempelnng alolh an derselben Stelle, wie bei Couverts rc., welche mit 
Francostempelu versehen, von der Post verkaufl werden. Die zur Abstempelung beslimmte 
Stelle darf nicht bedruckt sein. 
5) Die beim Abstempeln beschädigten Converks rc. werden, soweit nicht der 
Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, seitens der 
—- in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende andere Werthzeichen 
ergän 
Die Abstempelung der Briefcouverts darf nur mit solchen Francozeichen er- 
solgen, welche bereits durch die an das Publikum zum Verkauf kommenden Werthforten 
von Freimarken ri erden- Es können danach #rifeonwerte zu den Werth- 
beträgen von ½, ½, 2, 2½, 5 Gr. bz. 1, 2, 3, 7. d 18 Kr. für das 
oss hergeiteit 27 eietnn n dũrsen nur mit den ann rrü von 12 Gr. 
3. 2 Kr., Streifbänder nur mit den Werthbeträgen von ½ Sgr. bz. 1 Kr. abge- 
¾rnc7 werden.
	        
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