Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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haltsorts weiter von dem iuele zu benachrichtigen, ait **m- die Hauptstrafe ver- 
büßt oder ein etwaiger Erlah derselben in Wirksamkeit getr 
Ist auf Zulässigkeit bb Polizeiaufsicht erkannt, so ist ausserdem der Vorschrift in 
§. 18 der Regierungsverordnung vom 6. Juli 1871 (Gesehs. S. 84) nachzugehen. 
III. Die Einzelrichter haben von allen Strafen, welche in den bei ihnen 
wegen Zuwiderhandlungen gegen neben dem Reichsstrafgesetzbuche Gellung habende Straf- 
vorschriften, soweit sie sich als Vergehen darstellen, oder wegen Uebertretungen an- 
hängigen Untersuchungen rechtskräftig erkannt worden sind, derjenigen inländischen 
Polizeibehörde (Fürstliches Landrathsamt und Gemeindevorstände in Greiz und Zeulenroda), 
in deren Bezirke der Verurtheilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, mittelst vierteljähr- 
ftc, auf Grund der Untersuchungstabellen und nach Anleitung des beigefügten Schema 
auszufertigender, spätestens bis zum Schluß des auf das einzelne Vierteljahr folgenden ersten 
Monaté abzugebender Verzeichnisse Nachricht zu ertheilen. 
IV. In Ansehung der Militairverhältnisse der Angeschuldigten ist Folgendes 
zu beachten: 
1) Wenn wegen eines im Reichsstrafgesetzbuche bedrohten Verbrechens oder Ver- 
gehens 
a. gegen einen zum Militairdienste noch nicht heraugezogenen, aber 
in das militairpflichtige Alter (F. 6 des Bundesgesezes vom 9. No- 
vember 1867 — Bundesgesepblatt S. 131) bereits eingetretenen oder 
vo anssichtlich im Laufe der Untersuchung eintretenden An- 
beschuldigte 
b) gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
gerichkliche Unkersuchung eingeleitet wird, so ist sowohl von Einle itung der 
Untersuchung, als von deren Ausfall in dem Falle unter u dem Civil- 
Vorsivenden der betreffenden Kreis- Ersatz-Kommission, in dem 
unter b dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando Mittheilung zu 
machen, auf besonderes Verlangen auch diesen Vehörden eine Abschrift des Urtheils 
in beglaubigter Form zu übersenden. 
2) Ist gegen einen Officier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Verluft 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt 
worden, so ist vor der Vollstreckung das Erkenntniß in beglaubigler Abschrift 
dem Kriegsministerium desjenigen Kontingenks zu übersenden, welchem der be- 
geesiende Officier angehört. (Königl. Prenßische Verordnung vom Mai 1852 
— I iz Min sterial· Blaii für die Preußische busgnn und Rechts- 
pilege 1852 S. 
Sainlchtch der Kiucn von der Einleitung der Untersuchung kommt die Vor- 
schrist uni V zur Anwendung. 
Wenn eine im unmittelbaren oder mitttelbaren Dienste des Staats 
oder Ve Kirche oder im Hofdienste oder sonst im öffentlichen Dienste stehende 
Person wegen einer strafbaren Handlung zur Untersuchung gezogen wird, so ist sowohl 
von Einleitung der Untersuchung als von deren Ausfall, ingleichen von dem gerichtlichen
	        
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