Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Veschluß auf Versehung oder auf Nichtversetzung des Angeschuldigten in den Anklagestand 
unier Angabe des Tags, an welchem dieser Beschluß eröffnet worden ist, endlich auch von 
einer etwaigen Verhaftung des gescdi und von dessen Entlassung aus der Haft 
der vorgesetzten Dienstbehö alsbald Anzeige zu erstatten. 
Betrifft jedoch die 7 nur eine Uebertretung, so ist die Mittheilung 
nur dann erforderlich, wenn rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist. 
VI. In allen Zoll- und Steuer-Defraudations-= und Kontraventions- 
sachen, welche zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, ist, auch wenn die Zuwiderhandlung 
nur zur Klasse der Uebertretungen gehört, der Teuor der ergangenen Enischeidung so- 
gleich nach der Verkündung in beglaubigler Abschrift der zur Verwaltung der betreffenden 
Steuern oder Zölle bestellten Behörde mitzutheilen. 
VII. Ist gegen einen im Besitze von Orden oder Ehrenzeichen sich besindenden An- 
geschuldigten eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen, welche den Verlust der Orden 
oder Ehrenzeichen zur Folge hat, (F. 33 des Strafgesetzbuchs), so ist, wenn das Ehrenzeichen 
ein Fürstlich Renßisches ä. L. ist, an das Fürstliche Geheime Cabinet, entgegengesebten 
Falles aber an Fürstliche Landesregierung hierüber zu berichten und sind die betreffenden 
Orden, Ehrenzeichen oder Denkmünzen, nachdem dieselben dem Verurtheilten im Wege der 
Strafvollstreckung abgenommen worden, dahin einzusenden. 
VIII. Insofern im öffentlichen Interesse oder aus Rücksichten der Schicklichkeit oder 
bisher geübter Reciprocilät noch sonstige Mittheilungen als nothwendig oder zweckmäßig 
erscheinen, sind dieselben von Amtswegen oder auf Ersuchen zu machen. Insbesondere 
sind diejenigen Behörden, welche strafbare Handlungen behufs gerichtlicher Untersuchung 
zur we Hebracht haben, von dem Ausfall der Untersuchung regelmähig zu benachrichtigen. 
o ist, wenn Schulkinder zu Strafen verurtheilt oder auch nur wegen einer straf- 
baren Pwenl zur Anzeige gebracht, auf Grund der Is. 53 resp. 56 des Strafgeset- 
bucheg aber mit Strafen verschont worden sind, der betreffenden Lokalschulinspectoren hierin 
Mittheilung zu machen. 
Uebrigens wird, um etwaigen Zweifelu vorzubengen, ausdrücklich bemerkt, daß die Be- 
stimmungen dieser Verordnung sich auf Mittheilungen der Gerichte an die bei ihnen 
fungirenden Staalsanwälte oder Staatzenwaltercnrir nicht mit beziehen. 
Greiz, am 4. März 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Merz.
	        
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