Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(usgegeben den 4 Inni 1873.)
14. Negierungsperordnung vom 6. Juni 1873,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1873 wegen Errichtung
einer Landrentenbank
Zu Ausführung des Gesebes ve vom 27. Februar 1873, die Errichtung einer Land-
rentenbank betreffend, wird mit Serenissimi Höchster Genehmigung hiermit Folgendes
verordnet:
1.
Zu 88. 1und 14 des Gesehzes.
6 Geseh wegen Eriichlung der Landrentenbank tritt am 1. October dieses
Jahres m Kraft Imdbkgnnttdtegcdachtcvomslataflcrbnreauuntzuornvaltendqunk
mit diesem Tage ihre Wirksamkeit.
Bei derselben fungirt:
der Vorstand des Katasterbürean's als Bankverwalter,
ein Controleur
ein Cassirer und bei eintretendem Bedarfe
ein Copist
und werden folgende Bücher geführt:
die Rentenkakaster, welche die Activbücher der Bank darstellen und zur Buchung
der Reriuschienpitelen und der darauf bewirkten Zins= und Capitalabzahlungen die-
nen. Sie enthalten namentlich auch eine Beschreibung des rentenpflichtigen Grundstäckes,
die Grundkatafleruummer desselben und den Namen und Wohnort des Renten-
schuldners;
b. ein Controle-Journal, in welches alle Einnahmen und Ausgaben in der
Ordnung, wie sie vorkommen, unter fortlaufenden, mit jedem Jahre neubeginnenden
Nuwnern und unter Beiägnng der erforderlichen Bezugszahlen eingelragen werden;
in Casse, Journal, in welchem unter fortlaufenden, mit jedem Jahre neubegin=
nenden Funnmeerd die ausgefertigten Nentenbankscheine und die eingehenden Renten und
Capitalzahlungen, unter Beifügung der Rentenbriefbuchs= und Katasternummern, in
14