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3. Regierungs-Verordnung vom 18. Febr. 1873, die Aufhebung des
zehnprocentigen Rabatts für Apothekerwaaren bei Recepten
bekressend.
Mit Höchster Genehmigung wird 2 Nochtrag gi zu der mittelst Vandesherrlichen Patents
vom 10. Juni 1859 erlassenen Mdthelerordemg. andurch das Folgende verordnet:
ie in S. 21 der Apothekerordnung den Apothekern auferlegte Verpflichtung zur
Gewähr eines Nachlasses von 10 Prozent von den nach der Königlich Preußischen Arznei-
taxe berechneten Preisen bei nach Recepten angefertigten Arzueien wird andurch aufgehoben.
Dagegen bewendet es auch ferner bei dem bei Rechnungen für Corporationen, für
Gemeinden und Behörden, ferner bei Thierarzneien zu gewährenden 20prozentigen
abatt.
Greiz, den 18. Februar 1873.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Mensel.
Merz.
4. Landtagsabschied
für den außerordentlichen Landtag von den Jahren 1872 73.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
urkunden und sügen hiermit zu wissen:
Am Schlusse des von Uns einberufenen zweiten außerordentlichen Landtags eröffnen
Wir, der Zusicherung in F. 85 der Verfassungsurkunde hemäß, dem Landtag Unsere Eni-
schliehung bezüglich der stanehabten Berathungen in Felgendem:
I. Die Vorlagen au den Laudtag
aulangend, so haben dieselben zum Theile bereits
A. Erledigung gesunden
#u. durch den in Uebereinstimmung mit den Erklärungen und Anträgen des Landtags
erfol
eihten mn Nachtrags-Gesetzes zur Strasproceßordnung vom 14. December 1872,
des Gesetzes, die Behändigung behördlicher Verfügungen und Ausfertigungen
durh die Post betreffend, vom gleichen Tage,
6 Gesetes, die Entschädigung für den Berlust audschließlicher Gewerbe-
— sowie von Zwangs= und Baunrechten betreffend, vom 31.
desselben Monats,
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