Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Von jedem Besitzwechsel an Ennshüsen, auf welche an die Landrentenbank 
überwiesene Ablssungsrenten eingetragen sind, haben die Grund= und Hypothekenbehör- 
den bei einer Ordnungsslrafe von fünf Thalern innerhalb acht Tagen nach der Ueber- 
eignung an den neuen Besiher, der Landrentenbank kostenfrei Nachricht zu ertheilen. 
Bei gleicher Strafe haben sie die lehtere von eintretenden Besibveränderungen 
au solchen walzenden Grundstücken, auf welchen die für das Grundbesitzthum eines Ren- 
teupflichtigen festgestellte und an die Vank überwiesene Ablösungsrente mit hastet, sofern 
nicht bereits auf Antrag der betheiligten Besier die Repartition der Rente erfolgt ist, 
noch vor der Uebereignung zu benachrichtigen und auf Verlangen der Bank einen ver- 
hältnihmäßigen Theil der Rente auf das betreffende Grundstück zu legen. Solchenfalls 
ist Seiten der Bank das Grundstück und die darauf repartirte Rentenschuld im Renten- 
kataster, unter Bezugnahme auf die frühere Rummer desselben, besonders einzutragen. 
ei Dismembrationen eines reutenpflichtigen Grundstückes ist Seiten der renten- 
berechtigten B von der in 23 des Gesetzes vom 30. 7 1852 (§6. 11 des Ges. 
vom 15. October 1853, §. 13 des Ges. vom 11. März 1357) dem Rentunberechtigten 
eingeräumten Desuhuh zu Klanilien der auf das Trennstück reparlirten Rente sofort 
Gebrauch zu machen. 
4. 
4 6 des Gesetzes. 
im Bezirke der Sst Greiz 1 und II wohnenden Rentenschuldner 
haben iore“ Renten unmittelbar an die Casse der Landrentenbauk, die in dem Bezirke der 
Justizämter Zeulenroda und Burgk wohnenden entweder an die Bankkasse oder an die 
Vezirkssteuer-Einnahme zu Zeulenroda resp. zu Burgk zu zahlen. 
Diese letzteren haben über die erhaltenen Zahlungen Interimöquittungen aus- 
zustellen und die eingegangenen Reutbeträge unter Beifügung der den Rentenpflichtigen 
ahusforkernden, Rentenquittungsbücher spatenens vier Wochen nach dem Zälligkeitstermin 
an die Casse der Landrentenbank abzuliefe 
Nach der Ablieferung offerirte Rentenzahlungen, sind von den Bezirkssteuer-Ein- 
nahmen 9 anzunehmen, die säumigen Debenten vielmehr an die Casse der Landrenten- 
bank zu verweisen. 
Die Vankcasse hat binnen acht Tagen nach Empfang die eingelieferten Renten 
zu buchen, in die Rentenquittungsbücher zu quittiren und die lebteren an die Bezirks- 
steuer-Einnahmen zurückzusenden. Vei diesen haben die Rentenpflichtigen ihre Bücher 
innerhalb der ihnen von dem Einnehmer im Voraus bestimmten Zeit wieder abzuholen. 
Die auf den Aprilrententermin eingegangenen Renten sind bis Jahresschluß bei 
einem gut fundirten Bank= oder Sparcasseninstitut, zu dessen Wahl die Genehmigung der 
Landeeregierung einzuholen ist, verzinslich anzulegen. 
Zu §F. 7. des Gesetzes. 
Capitalzahlungen sind lediglich an die Casse der Landrenteubank selbst zu lei- 
sten. Die durch dergleichen gänzliche oder theilweise Abzahlungen gewonnenen Bestände 
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