Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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sind, bis sie zur Amorlisirung mit verwendet werden können, in gleicher Weise wie die 
Aprilrenten verzinslich anzulegen. 
Die bei Capitalabzahlungen an Zahlungsstalt erhaltenen Rentenbankscheine find 
vom Cassirer mit einem Stempel sofort ungültig zu machen und, nachdem die Einlösung 
gebucht und der Betrag in Ausgabe gestellt worden ist, zu den Rechnungsbelegen zu 
nehmen. 
An der Ausloosung nehmen *7 selbstverständlich nicht mehr Theil. 
Zu 8. 9 Gesehes. 
Die Rentenbankscheine werden zum erstenmal am 2. Januar des auf die Aus- 
bondigung derselben an den Berechtigten folgenden zweiten Jahres, demnach z. B. 
October 1873 ausgegebenen zum erstenmale am 2. Januar 1875 ueninne 
nn der Stückzinsen auf die Zeit vom 1. October bis zum 2. Januar des nächst. 
folgenden Jahres ist zwischen der Bank und dem Rentenbankschein-Empfänger eine Aus- 
gleichung dergestalt zu treffen, daß die Bank an denselben die Stückzinsen baar 
gewährt. 
7. 
Zu 8. 10 des Gesehes. 
Die Rentenbaulscheine, die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine werden 
nach den Schematen in der Beilage A. ausgeferligt. 
Die eingelösten Zinsscheine sind sofort mit einem Stempel ungültig zu machen 
und allhalbjährlich nebst einem Nummerverzeichniß an den Regierungsdeputirten abzu- 
geben, welcher nach genauer Durchsicht und Vergleichung derselben mit dem Verzeichniß 
dem Cassirer einen als Rechnungsbeleg dienenden Empfangoschein ausstellt, die Zinsscheine 
vier Jahre lang aufbewahrt, sodann aber unter Zuziehung des Bankpersonals durch 
Feuer vernichtet. 
Greiz, den 6. Juni 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meufel. 
Merz.
	        
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