Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Beilage A. 
Rentenbankschein. 
(Fürstlicheo Wappen.) 10 Thaler oder 300 Mark. 
0 Thaler oder 150 Mark) 
% Thaler 15 Sgr. oder 
37½ Mark.) 
Die unterzeichnete Bankverwallung beurkundet hiermit, daß der Inhaber dieses 
Schuldscheines bei der unter Garantie des Staates stehenden Fürstlich Reuß-Planischen 
Landreutenbank alhier ein Capital von 
Ein Hundert Thalern oder Dreihundert Reichsmark, 
(Fünfzig Thalern oder Einhundert fünfzig Reichsmark) 
(Zwölf Thaler 15 Silbergroschen oder Sieben und Dreißig und einer halben 
Reichsmark) 
zu fordern hat, wofür die Valuta durch Rentenüberweisung gewährt worden ist. 
Dieses Capital wird aus den eingehenden Amortisationsgeldern nach Maßgab 
des §. 13 des Gesetzes vom 27. Februar 18783 und nach den Resultaten der Munsut 
staltfindenden Ausloosungen an den Ueberbringer gegenwärtiger Originalobligation und 
der dazu gehörigen Jinsleisten und Zinsscheine zurückgezahlt, bis dahin aber mit Drei 
und einem Driltheil vom Hundert jährlich gegen Aushändigung der zu diesem Schuld- 
schein besonders ausgesertigten Zinsscheine verzinset. 
Greiz, den 1. October 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landrentenbank-Verwaltung. 
Serie 
Nummer 
(Stempel.) N. N. N. N. 
Regierungsdeputirter. Vankverwalter. 
N. N. 
Cassirer. 
Eingczeichnet im Rentenbriefbuch Nr. 
Ausgefertigt auf Grund der Mittheilung der Ablssungheommision 
(Landesregierung) vom
	        
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