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rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Abgaben in den der
Ablösung vorausgegangenen letzten zehn Jahren ununterbrochen und ohne Vorbehalt in
einer und derselben Geldsumme oder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld
erweislich entrichtet worden sind.
Ist hingegen die Naturalleistung nicht aufgehoben, sondern zwischen derselben
und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat derjenige, welchem
zwischen der Natural- und der Geldleistung die Wahl zustand, ouch bei der Ablösung
das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung zu Grunde
gelegt oder der wirkliche Werkh der Naturalleistung nach Vorschrift der 5§. 6 und 7
ausgemittelt werden soll.
5. 9.
Hinsichtlich der Sicherung der Ablösungsrenten (. 5), des Verfahrens bei Dis-
membrationen und der Wahrnehmung der Rechte Dritter finden die bezüglichen Be-
stimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1852 soweit thunlich Anwendung, jedoch mit
der Modificalion, daß bei Abspaltungen von einem Gutscomplex oder Grundstücke, auf
welchem nach gegemwärtigem Gesetze ablösbare Reallasten oder an deren Stelle getretene
Ablosungocey haften, die betreffenden Reallasten resp. Ablösungerenten auf das Trenn-
stück nach Verhällniß der darauf entfallenden Steuereinheiten zu repartiren sind.
S. 10.
Als Ablösungsbehörde hat das Landrathsamt, jedoch für den Stadtgemeindebezirk
Zeulenroda da Justizamt daselbst und für den Justizamtsbezirk Burgk das Justizamt
Vurgk zu fungiren. Auch bleibt der Landesregierung noch die Ernennung besonderer
Commissarien vorbehalten.
Für das Verfahren in solchen Ablösungssachen und hinsichtlich der freien Ver-
gleiche sind im Allgemeinen die der Natur der Sache nach anwendbaren Bestimmungen
des Gesetzes vom 30. Mai 1852 maßgebend, jedoch mit folgenden Modificationen:
1) Es ist sowohl mehreren zu Leistungen gleicher Art an den nämlichen Be-
rechtigten Verpflichtete als dem Berechtigten gegen mehrere zu Nleichartigen Leistungen
Verpflichtete in einer Eingabe auf Ablösung zu pProvociren nachgelassen. Die zu-
sammengefaßten Provocationen sind in einem Termine zu verhandeln und ist, sosern
nicht durch Einwendungen wegen einzelner Ablösungsanträge ein besonderes Verfahren
sich * zmach nur eine Recehurkunde auszufertigen.
e Termine und sanstigen Verhandlungen sind in der Regel am Sihe
der W abzuhalten
Für die Verhandlungen, Jasügungen und Enischeidungen der Ablösungobehörden
sind — sofern nicht durch unzulässige Ablösungsanträge und eingewendete Rechtömittel
Weiterungen veranlaßt werden, welchenfalls die allgemeinen wegen der Proceßkosten
geltenden Grundsätze in Anwendung kommen — Gebühren nicht in Ansatz zu bringen
und nur die baaren Verläge zu berechnen.
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