Gesebssammlung
das Fürstenthum #en älterer Linie.
V
(Ausgegeben den 28. guni 1873.)
16. Verordnung vom 13. Juni 1873,
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1873, die Grund= und
Hypothekenbücher * 206 * atheleoh
Zur Aussührung des Gesehes vom 27. Februar d. J., die Grund= und Hypo-
thekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, wird mit Höchstlandesherrlicher Geneh-
migung hierdurch Folgendes verorduct:
6.
u 55. 2 und r bes Gesetzes.
Unter Grundsläcken isS das Gisch überhaupt Inmmobilien im ausgedehnten
Sinne des Wortes, wie er im F. 14 des Gesetzes näher festgestellt ist. Ausgeschlossen
bleibt von dem Eintragen in das Grun- and Hypothekenbuch:
das Landesherrliche fideikommissarische Domanial= und Kameral, Eigenthum jeder
Art, indem wegen Anwendung des Gesetzes auf dieses Lebtere die weitere Bestimmung
der Kandehrricen, auf Grund der Hausgesetze zu fassenden Entschließung vorbehalten
lelbt.
Gegenstand der Bestimmungen dieser §§. sind nicht blos das Hypothek- und
das Eigenthumerecht, sondern auch überhaupt solche Rechte an Grundslücken, welche nach
S. 15 sich zur Eintragung ins Grund= und Hypothekenbuch eignen. Solche Rechte
können nicht ummittelbar durch Vertrag, letzte Willendordnung, rechtskräftiges Erkenntniß
oder Geset rc. mit voller Wirksamkeit erworben werden, vielmehr muß erst noch die Ein-
tragung derselben ins Grund= und Hypothekenbuch binzukommen (vgl. §. 53 des Gesetzes).
Die augeführten Erwerbsarten begründen vorher nur einen Rechtstitel (Nechtsgrund)
zur Eintragung.
8. 2.
u 88. 2 und 26 des Gesebes.
Durch diese 58. ist die zeitherige Rechisnorm, welche die erwerbende Verjährung
auch als Erwerbsart des Grundeigenthums zuließ, keineswegs völlig aufgehoben. Viel-
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