117
8. 6.
Zu 8. 15 Nr. 3 des Gesehes.
Verlangt der Besitzer die Eintragung einer mit dem Grundstücke verbundenen
nutzbbaren Realgerechtigkeit auf dem Folium des letzteren, und es ist der Grund= und
Hypothekenbehörde die Existenz derselben nicht schon anders woher bekannt, so hat sie
von dem Besiter einen Nachweis der behmyteeen Nealgercchtigkeit zu ersordern. Besleht
solchenfalls die Rcalgerechtigkeit in einer dem Geschäftsbereich der Verwaltungsbehörden
unterfallenden Gewerbsberechtigung, so hat die hin und Hypothekenbehörde entweder
die zuständige Verwaltungsbehörde um Auskunft anzugehen oder dem Besiter die Bei-
bringung eines Zeugnisses dieser Behörde aufzugeben.
Zu §. 15 Nr. 4 des Gesetzes.
Unter den in §. 15 unter 4 erwähnten Veränderungen sind nur Veränderungen
eines Grundstückskomplexes in seinen Bestandtheilen durch Zuwachs oder Abgang — Hin-
zuschlagung von Grundstücken, Veräußerung unbeweglicher Zubehörungen, — keineswegs
aber bloße Veränderungen der Oberfläche eines Grundstücks, z. B. durch Aufführung
neuer Gebäude zu verstehen.
Von letterer hat nur dann das Grund= und Hypothekenbuch Nachricht zu geben,
wenn durch Aufführung von Wohngebäuden an Orten, wo zuvor keine gewesen, neue
Nahrungen enistehen.
Befinden sich auf einem Grundstücke ungangbare Halden, aufläßige Bergwerkstag-
gebäude und sonstige früher zu Bergbauzwecken gebrauchte Räume, welche nicht mehr
zum Bergbaue dienen, so ist dies auf dem Folium des Grundstücks zu bemerken.
6
Zu H. 15 Nr. 7 des Gesetzes.
Außer den in F. 15 unter Nr. 7 angefährten Beispielen von Dispositionsbe-
schränkungen, die sich auf einen speciellen Rechtstitel gründen, können auch noch andere
dergleichen Disposilionsbeschränkungen, aus Nebenverträgen bei Grundstücksveräußerungen
oder auch aus letztwilligen Verfügungen herrührend, vorkommen; von diesen gilt
dann das Erforderniß der Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche auf gleiche
Weise.
8.9
Zu 8. 15 des Gesebes, letztes Alin
Durch diese Vorschrift des §. 15 wird nicht ausgeschts en, daß öffentliche Ab-
haben und beistungen, auch andere Beschwerungen, deren Aufführung nicht in das Grund-
und Hypothekenbuch gehört, doch in Veräußerungsverträgen über die damit belasteten
Grundstücke erwähnt werden können.
S. 1
Zu F. 17 c. . Gesehes.
Ebenso hat die Grund= und Hypothekenbehörde auch schon ach erfolgtem Zu-
schlage die geschene Zwangsversteigerung des Grundstücks Amtshalber im Grund-
und Hypothekenbuche kund zu machen. (M. vergleiche §. 33 dieser Verordnung.)
16“