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8. 16.
Zu §. 39 unker 3 des Gesetzes.
Wenn die mit der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit belrauten Gerichte
bei Erbschaftsregulirungen oder andern Gelegenheiten amtliche Kenntniß davon erhalten,
daß solchen Kindern, wie sie in . 39 unter 3 des Gesetzes bezeichnet werden, Vermögen
anwächst, welches der Verwaltung ihrer Eltern unkerfällt, so haben sie nach folgenden
Vorschriften zu verfahren:
a. Haben solche Kinder ihr Domizilium außerhalb des Gerichtöbezirks, so isl dem
über sie zuständigen Civilgericht (ihres Domiziliums) der Vermögenbßanfall anzuzeigen
und es slehen sodann diesem letzteren Gericht die unter b angeordneten Maß-
nahmen ju
b. Das Wohnortsgericht der Kinder ist verpflichtet, die Kenntnißnahme vom
Vermögensanfall in besondere (General- oder Special-) Akten niederzulegen, weiterhin
aber entweder (in dem Falle des §. 39 unter 2 des Gesetzes) sogleich, oder (in dem
Falle des §. 39 unter 1 das.) beim Eintritt dazu nöthigender Umstände für Geltend--
machung des in F. 39 daselbst geordneten Rechtstitels Sorge zu tragen.
Dasselbe hat hierzu den Kindern Amtswegen einen Special-Vormund, welcher das
dieserhalb gulsan unter Aussicht des Gerichts besorgt, zu bestellen, — es sei denn, daß
etwa schon ein genereller Vormund ihnen bestellt oder die Eintragung der Hypothekar-
kaution ohne alle Weiterungen zu erlangen sein sollte.
c. Wenn aber im Auslande domizilirenden Kindern Vermögen, welches im In-
lande belegen ist, anfällt, so tritt das Civilgericht, unter dessen Gerichtsbarkeit dieses Ver-
mögen eben belegen ist, in die Rechte (s. unter n) und Pflichten (s. unter p) des Wohn-
ortögerichts ein.
5. 17.
Zu §. 43 des Geseßes.
Nach der Bestimmung des vorliegenden F. kann der hier erwähnte gesetzliche
Rechtstitel solchen Gläubigern, deren Forderungen im Uebrigen bereits durch Hypothek
versichert sind, dazu dienen, um z. B. für rückständige versprochene Zinsen, wenn sich die
Hypothek auf selbige nicht miterstreckte (§. 66 des Gesetzes), oder für solche Zinsen, welche,
wenn späterhin der in F. 69 des Gesetzes bemerkte Fall einträte, weil sie aus einer
frühern Zeit, als den dort bestimmten drei Jahren herrührten, auf prioritätische Befrie-
digung mit dem Hauptstamme keinen Auspruch haben möchten, ingleichen für die in li-
duido beruhenden Kosten, mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 70 des Gesees, in-
soweit der Vetrag dieser Kosten die Summe von 50 Thalern oder beziehentlich von
20 Thalern schon jeht übersteigt, oder doch künftig bei Eintritt des in 5. 70 des Gesetzes
bemerkten Galles in der Zusammenrechnung mit den etwa bis dahin erwachsenen weiteren
Kosten übersteigen könnte, ebenfalls eine Hypothek auf dem nämlichen Grundstücke zu
ellangen
n solchen dallen ist an der spätlern Stelle in der Rubrik der Schulden (8. 178
des cucaa vermöge gesetzlichen Rechtstitels nur das Liquidum an Zinsen von der an