Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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8. 16. 
Zu §. 39 unker 3 des Gesetzes. 
Wenn die mit der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit belrauten Gerichte 
bei Erbschaftsregulirungen oder andern Gelegenheiten amtliche Kenntniß davon erhalten, 
daß solchen Kindern, wie sie in . 39 unter 3 des Gesetzes bezeichnet werden, Vermögen 
anwächst, welches der Verwaltung ihrer Eltern unkerfällt, so haben sie nach folgenden 
Vorschriften zu verfahren: 
a. Haben solche Kinder ihr Domizilium außerhalb des Gerichtöbezirks, so isl dem 
über sie zuständigen Civilgericht (ihres Domiziliums) der Vermögenbßanfall anzuzeigen 
und es slehen sodann diesem letzteren Gericht die unter b angeordneten Maß- 
nahmen ju 
b. Das Wohnortsgericht der Kinder ist verpflichtet, die Kenntnißnahme vom 
Vermögensanfall in besondere (General- oder Special-) Akten niederzulegen, weiterhin 
aber entweder (in dem Falle des §. 39 unter 2 des Gesetzes) sogleich, oder (in dem 
Falle des §. 39 unter 1 das.) beim Eintritt dazu nöthigender Umstände für Geltend-- 
machung des in F. 39 daselbst geordneten Rechtstitels Sorge zu tragen. 
Dasselbe hat hierzu den Kindern Amtswegen einen Special-Vormund, welcher das 
dieserhalb gulsan unter Aussicht des Gerichts besorgt, zu bestellen, — es sei denn, daß 
etwa schon ein genereller Vormund ihnen bestellt oder die Eintragung der Hypothekar- 
kaution ohne alle Weiterungen zu erlangen sein sollte. 
c. Wenn aber im Auslande domizilirenden Kindern Vermögen, welches im In- 
lande belegen ist, anfällt, so tritt das Civilgericht, unter dessen Gerichtsbarkeit dieses Ver- 
mögen eben belegen ist, in die Rechte (s. unter n) und Pflichten (s. unter p) des Wohn- 
ortögerichts ein. 
5. 17. 
Zu §. 43 des Geseßes. 
Nach der Bestimmung des vorliegenden F. kann der hier erwähnte gesetzliche 
Rechtstitel solchen Gläubigern, deren Forderungen im Uebrigen bereits durch Hypothek 
versichert sind, dazu dienen, um z. B. für rückständige versprochene Zinsen, wenn sich die 
Hypothek auf selbige nicht miterstreckte (§. 66 des Gesetzes), oder für solche Zinsen, welche, 
wenn späterhin der in F. 69 des Gesetzes bemerkte Fall einträte, weil sie aus einer 
frühern Zeit, als den dort bestimmten drei Jahren herrührten, auf prioritätische Befrie- 
digung mit dem Hauptstamme keinen Auspruch haben möchten, ingleichen für die in li- 
duido beruhenden Kosten, mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 70 des Gesees, in- 
soweit der Vetrag dieser Kosten die Summe von 50 Thalern oder beziehentlich von 
20 Thalern schon jeht übersteigt, oder doch künftig bei Eintritt des in 5. 70 des Gesetzes 
bemerkten Galles in der Zusammenrechnung mit den etwa bis dahin erwachsenen weiteren 
Kosten übersteigen könnte, ebenfalls eine Hypothek auf dem nämlichen Grundstücke zu 
ellangen 
  
n solchen dallen ist an der spätlern Stelle in der Rubrik der Schulden (8. 178 
des cucaa vermöge gesetzlichen Rechtstitels nur das Liquidum an Zinsen von der an
	        
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