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das Eigenthum an demselben zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung vorbehalten
worden ist
. 21.
u 8. 6 des Gesetzes.
Was in §. 52 bestimmt ist, gilt insonderheit von Nakuralauszügen und den
dabei häufig vorkommenden Leistungen au Gewährung freier Wohnung, Verpflegung in
Krankheiten u. s. w.
8. 22.
u F. 54 des Gesebes.
Die Urkunde, auf deren Grund eine Vormerkung siattfindet, kann z. V. auch
ein von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst über mündliche Anbringen und Erklä-
rungen der Betheiligten aufgenommenes Protokoll sein.
Thalsachen, welche für die Grund= und Hypothekenbehörde gerichtskundig sind
(3. V. Sterbesüälle, Hoirachen ic.) bedarsen selbstverständlich einer weitern Bescheinigung
ũberhaupt nicht. Es isl aber in dem auf den Vormerkungsanlrag zu fassenden Beschluß
die Gerichtskundigkeit der Thatsache res
S. 23.
Zu 8. 57 des Gesetzes.
Aus §. 79 des Gesetzes folgt, daß eintretenden Falls nicht der ideelle Antheil
des einzelnen Mitbesigers, woran die Hypothek besteht, für sich allein zur Subhastation
gebracht werden kann, sondern das ganzel Grundslück nach den Grundsätzen der Provo-
kation auf Theilung einer gemeinschaftlichen “. zur Versteigerung kommen muß.
8. 2
Zu 88. 59 61 %%
Gelangen an die Grund= und Seop elesbeh berlst Wehuche um Einkragung solcher
Besitzveränderungen, welche mit einer Zerslückelung ganzer Komplexe oder einzelner Grund-
stücke (Dismembration) verbunden sind, so haben sie neben der allgemeinen cuusae cog-
nitio, welche bei jeder Eintragung eines neuen Besitzers nach 8. 3 dieser Verordnung
anzustelen ist, insbesondere noch Folgendes zu erörtern und vorzunehme
Sie haben zu untersuchen, ob nicht elwa die beslehenden Dönenbrationsbe.
Schränmunzan der Grundstücksabtrennung in irgend einer Beziehung entgegenstehen.
b. Wenn die Diemembration Veränderungen an den Grenzen einzelner Grund-
Hä/s parpull, herbeiführt, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom 25. März
. 25, 29, 30, 31 in Verbindung mit der Regierungsverordnung vom 17. März
ks sub 15 2 in #cht zu nehmen.
c. Die Reallasten * Guodstückt, seien sie in das Grund= und Hypothekenbuch
eingeiranen oder nicht (. 15 des Gesetzes unter 5 und letztes Alinea), hindern dessen
Dismembration nicht: sie 15 aber stets nach dem Quotalverhältnisse, in welchem die
Trennstücke nach dem zuvor festzustellenden Steuerwerthe zu einander und zu dem zurück-
bleibenden Grundstück stehen, zu repartiren. Es ist die Obliegenheit der Grund= und
Hypothekenbehörden, diese Repartition zu vermitteln.