Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

124 
S. 27. 
Zu F. 61 des Gesetzes. 
Der auf das Trenunstück repartirte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche 
auf dem Folium des Hanptgutes eingetragenen Reallasten ist auf dem neuen Folium des 
abgetrennten Grundstücks oder dem Folium des andern Grundstücks, zu welchem es hin- 
zugeschlagen wird (. 62 des Gesetzes), einzutragen. Dagegen findet eine Abschreibung 
auf dem Stammgrundstücke nicht Statt, sofern nicht der Realberechtigte einwilligt. 
Zu §. 6# des Geseb es. 
1 1. Die hier bedungene (inwilligung . von der Grund= und Hypotheken- 
behörde 7 hinzuzuschlagenden Grundstücks in der Regel nicht, und nur dann zu ver- 
sagen, wenn die Umstände des einzelnen Falles besonders miliche Folgen von der Hin- 
zuschlagung befürchten lassen. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen 
großer Entlegenheit der Grundstücke oder aus andern Gründen zu vermuthen ist, daß die 
Vereinigung der Grundstücke nicht von langem Bestande sein werde, oder wenn auf dem 
einen Grundstücke mehrere auf dem andern nicht haftende Reallasten ruhen. 
Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichts- 
barkeit einer andern Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen andern Grundstücke hat sich der 
Besitzer an die Grund= und Hypotbekenbehörde dieses letztern Grundstücks zu wenden, 
welche, wenn der Hinzuschlagung sonst kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und 
Hypothekenbehörde ### binzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer Einwilli- 
Qung (F. 63 Nr. 1 des Gesetzes) in Vernehmen zu treten hat. 
Wird diese Einwilligung ertheilt und es erfolgt mee die Hinzuschlagung, so 
wird dadurch mit Ausnahme dessen, was in §. 158, 159 des Gesebes bestimmt ist, 
an der Gerichtsbarkeit in Betreff eines solchen pal: im Uebrigen nichts ver- 
ändert. 
Zu 3. Die Bestimmung unter 3 ist dahin zu verstehen, daß überhaupt keines 
der Grundstücke, welche durch eine Hinzuschlagung vereinigt werden' 
sollen, mit einem besondern Vor= und Biederlauforechte Kha sein darf. 
u 8. 70“ l Gesebes. 
Unter Kosten sind hier * gerichtliche, als außergerichlliche zu verstehen. 
Nach Inhalt dieses §. und des damit zu vergleichenden §. 51 des Gesetzes ist 
es den Betheiligten unbenommen, auch einen höheren oder niedrigeren Kostenbeirag als 
den im §. angegebenen von resp. von 50 und 20 Thalern festzusetzen und eintragen zu 
lassen. Ist dies Geschehen, so gilt binsichtlich dieses höheren oder niedrigeren Kosten- 
betrags dasselbe, was in Ermangelung eines solchen hinsichtlich der im Gesetzesparagraphen 
bestimmten Normalsummen gilt. 
Sollen noch andere Kosten als die in §. 70 des Gesetzes erwähnten durch Hy- 
pothek sicher gestellt werden, so kann auch dies mit voller Wirkung geschehen. Durch den 
bezüglichen Eintrag wird die Frage über die Erstattungsfähigkeit der fraglichen Kosten 
bei deren Vorkommen im concreten Falle nicht entschieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.