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S. 27.
Zu F. 61 des Gesetzes.
Der auf das Trenunstück repartirte Theil der im Grund= und Hypothekenbuche
auf dem Folium des Hanptgutes eingetragenen Reallasten ist auf dem neuen Folium des
abgetrennten Grundstücks oder dem Folium des andern Grundstücks, zu welchem es hin-
zugeschlagen wird (. 62 des Gesetzes), einzutragen. Dagegen findet eine Abschreibung
auf dem Stammgrundstücke nicht Statt, sofern nicht der Realberechtigte einwilligt.
Zu §. 6# des Geseb es.
1 1. Die hier bedungene (inwilligung . von der Grund= und Hypotheken-
behörde 7 hinzuzuschlagenden Grundstücks in der Regel nicht, und nur dann zu ver-
sagen, wenn die Umstände des einzelnen Falles besonders miliche Folgen von der Hin-
zuschlagung befürchten lassen. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen
großer Entlegenheit der Grundstücke oder aus andern Gründen zu vermuthen ist, daß die
Vereinigung der Grundstücke nicht von langem Bestande sein werde, oder wenn auf dem
einen Grundstücke mehrere auf dem andern nicht haftende Reallasten ruhen.
Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichts-
barkeit einer andern Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen andern Grundstücke hat sich der
Besitzer an die Grund= und Hypotbekenbehörde dieses letztern Grundstücks zu wenden,
welche, wenn der Hinzuschlagung sonst kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und
Hypothekenbehörde ### binzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer Einwilli-
Qung (F. 63 Nr. 1 des Gesetzes) in Vernehmen zu treten hat.
Wird diese Einwilligung ertheilt und es erfolgt mee die Hinzuschlagung, so
wird dadurch mit Ausnahme dessen, was in §. 158, 159 des Gesebes bestimmt ist,
an der Gerichtsbarkeit in Betreff eines solchen pal: im Uebrigen nichts ver-
ändert.
Zu 3. Die Bestimmung unter 3 ist dahin zu verstehen, daß überhaupt keines
der Grundstücke, welche durch eine Hinzuschlagung vereinigt werden'
sollen, mit einem besondern Vor= und Biederlauforechte Kha sein darf.
u 8. 70“ l Gesebes.
Unter Kosten sind hier * gerichtliche, als außergerichlliche zu verstehen.
Nach Inhalt dieses §. und des damit zu vergleichenden §. 51 des Gesetzes ist
es den Betheiligten unbenommen, auch einen höheren oder niedrigeren Kostenbeirag als
den im §. angegebenen von resp. von 50 und 20 Thalern festzusetzen und eintragen zu
lassen. Ist dies Geschehen, so gilt binsichtlich dieses höheren oder niedrigeren Kosten-
betrags dasselbe, was in Ermangelung eines solchen hinsichtlich der im Gesetzesparagraphen
bestimmten Normalsummen gilt.
Sollen noch andere Kosten als die in §. 70 des Gesetzes erwähnten durch Hy-
pothek sicher gestellt werden, so kann auch dies mit voller Wirkung geschehen. Durch den
bezüglichen Eintrag wird die Frage über die Erstattungsfähigkeit der fraglichen Kosten
bei deren Vorkommen im concreten Falle nicht entschieden.