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Zu F. 72 des Gesehes.
Die Grund= und Hypothekenbehörden sud verpflichtet, dem Gläubiger, welcher
das im §. erwähnte Versprechen erhalten hat, von der Eintragung einer wei-
teren Oppothet auch dann, wenn diese auf einem heseblichen Rechtstitel beruht, Nachricht
zu ge
Wenn der eingetragene Besiher eines Grundstücke ein Berprrechen dasselbe nicht
ohne Vorwissen oder Einwilligung eines Dritten, sei es auch eines bopoatekorsschen
Gläubigers, veräuszern oder verpfänden zu wollen, nicht blos zum 3weck der Siche
rung einer bestimmten hypothekarischen Forderung, sondern ens andern
aus der Wortfasfung des bezüglichen Versprechens selbst erkennbaren Gründen ertheilt hat,
so begründet ein solches Versprechen eine, ihrem gauzen Umfange nach wirksame Be-
schränkung des Besibers in der Verfügung über sein Grundstück. Ein solches Versprechen
unterfällt nicht den Bestmmungen des vorliegenden F. des Gesetzes, sondern bildet eine
nach F. 15 unter Nr. 7 daselbst zu beurtheilende Dispositionsbeschränkung und ist daher
nicht in die dritte, sondern in die zweite Rubrik des Grundstückofoliums einzulragen.
(M. vergl. F. 172 a. E. des Gesetzes.) Das Versprechen an den chirographarischen
Gläubiger, ohne seine Zustimmung ein Grundstück weder veräußern noch verpfänden zu
wollen, soll stets als eine solche Dispositionsbeschränkung angesehen werden.
· §.sl.
Zu§§.st—83(ccssi0aeccssnria).
Wenn im Executionsverfahren die Hülfe in hypothekarische Forderungen des
Schuldners oder in andere, demselben an fremden * zustehende Rechte, welche
im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen sind (z. B. Nießbrauchsrechte), vollstreckt
werden el, ist nach folgenden Bestimmungen zu Gruts ren.
Die Verfügung des Proceßrichters, mittelst deren er die Verwendung der ein-
’i Rechte oder Forderungen zur Befriedigung des Gläubigers beschließt, ist im
Grund= und debethetenbiche. u verlautbaren, um ihr zoir hegen Dritte zu ver-
schaffen G. 5, 15 Nr. 8, 20, 21 Nr. 5 des Gesetzes)
Sie rni als eine nothwendige en (cesio necessurin) betrachtet und
mit den ecben Namen „Ueberweisung“ bezeich
Proceßgericht, welches die us beschließt, ist bebalimn für deren
Mussährung, want auch für ihre Eintragung Sorge zu tragen. Ist es nicht selbst Grund-
und Hypothekenbehörde des Grundstücks, auf dessen Folium das überwiesene Recht oder
die Forderung eingetragen ist, so hat es die zuständige Grund= und Hypothekenbehörde
um die Eintragung und Vornahme der erforderlichen Vorbereitungen anzugehen (F. 83
des Gesetzes).
Die Auflage an den Schuldner des Schuldners, F. 21 der geseblichen Verord-
nung vom 10. Januar 1853, ist mit der Venachrichtigung des debitor cessus
vom Eintrage zu verbinden und ergeht daher ebenfalls durch die Grund= und Hypo-
thekenbehörde.
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