Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Von der Kapitalsumme, welche sich durch die Multiplikation berechnet, ist end- 
lich noch 
4) ein, nach der Vorschrift unter n zu berechnendes Interusurium abzuziehen 
und das endliche Ergebniß dann der Vergleichsverhandlung zu Grunde zu legen. 
Zu §5. 99, 101 und 103 des Gesetzes. 
Wiewohl eine nur auf eine beslimmie Zeit bestellte Hypothek (§. 101 des Ge- 
setzes) nach Ablauf der Zeit von selbst erlöscht, so darf dieses doch die Grund= und 
Hypothekenbehörde nicht abhalten, in Betreff der solchergestalt erloschenen Hypothek auch 
eine förmliche Löschungsbemerkung (F. 190 des Gesetzes), sei es auf Verlangen des Grund- 
stücksbesigers, oder von Amtswegen auf das Folium zu bringen. 
Durch die Beslimmungen der §§. 99 und 103 des Gesetzes sind die Grund= und 
Hypothekenbehörden keineswegs der Obliegenheit (§. 17, c des Gesetzes) überhoben, 
das durch die Zwangsversteigerung herbeigeführte Erlöschen der Hypolheken durch 
eine auödrückliche Löschungsbemerkung (F. 190 das.) im Grund= und Hypothekenbuch zu 
verlautbaren. Der Löschungs-Eintrag ist vielmehr noch vor der Eintragung der ctwa 
wegen gestundeter Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek zu bewirken. 
Da übrigens die Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund- 
und Hypothekenbuch und die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder 
vorbehaltenen Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch erst nach erfolgter Adjudikation 
geschehen kann, so ist bei Zwangsversteigerungen außerhalb des Concurses alsbald nach 
erfolgtem Zuschlage des Grundslücks an den Ersleher die eschehene Zrangsotrsteigerung 
im Grund-- und Hypothekenbuche mitesst besonderen Eintrags in der II. Rub 169, 
172 des Gesetzes) kund zu machen; bei Zwangsversteigerungen nach Fess Coneurse 
bedarf es dieses besondern Eintrags nicht, weil der Zweck desselben, möglichen Täuschungen 
von Seiten des Schuldners und bisherigen Besitzers vorzubeugen, schon durch die in 
5§. 153 des Gesebes vorgeschriebene Eintragung eines Veräußerungsverbots erreicht wird. 
(M. vergl. diese Verordnung zu §. 17 c des Gesebes.) 
S. 08. des Gesees. 
ch Ablauf der in case des §. 106 des Gesetzes zur Anzeige der An- 
sprüche Aechen Frist hat die Grund= und Hypothekenbehörde auf Grund der erfolgten 
Wmeidalgen oder der sonst vorhandenen Unterlagen, insbesondere auch der Einträge im 
Grund= und Hypothekenbuche unter Berücksichtigung der Vorschrift in §. 69 des Gesetzes 
einen Plan zu Vertheilung der Erstehungsgelder, der bereits gezahlten sowohl, als der 
rückständigen, nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 110 ff. des Gesetzes zu 
entwerfen. 
Der Vertheilungsplan ist allen Betheiligten, insbesondere auch dem Beklagten 
mittelst Umlaufs oder Vorlegung an Gerichtsstelle mit der Eröffnung bekannt zu machen, 
daß, soweit sie innerhalb der Frist von 14 Tagen Ausstellungen gegen den Vertheilungs- 
blan nicht erheben, nach Maßgabe desselben mit der Vertheilung werde verfahren 
werden.
	        
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