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Von der Kapitalsumme, welche sich durch die Multiplikation berechnet, ist end-
lich noch
4) ein, nach der Vorschrift unter n zu berechnendes Interusurium abzuziehen
und das endliche Ergebniß dann der Vergleichsverhandlung zu Grunde zu legen.
Zu §5. 99, 101 und 103 des Gesetzes.
Wiewohl eine nur auf eine beslimmie Zeit bestellte Hypothek (§. 101 des Ge-
setzes) nach Ablauf der Zeit von selbst erlöscht, so darf dieses doch die Grund= und
Hypothekenbehörde nicht abhalten, in Betreff der solchergestalt erloschenen Hypothek auch
eine förmliche Löschungsbemerkung (F. 190 des Gesetzes), sei es auf Verlangen des Grund-
stücksbesigers, oder von Amtswegen auf das Folium zu bringen.
Durch die Beslimmungen der §§. 99 und 103 des Gesetzes sind die Grund= und
Hypothekenbehörden keineswegs der Obliegenheit (§. 17, c des Gesetzes) überhoben,
das durch die Zwangsversteigerung herbeigeführte Erlöschen der Hypolheken durch
eine auödrückliche Löschungsbemerkung (F. 190 das.) im Grund= und Hypothekenbuch zu
verlautbaren. Der Löschungs-Eintrag ist vielmehr noch vor der Eintragung der ctwa
wegen gestundeter Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek zu bewirken.
Da übrigens die Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund-
und Hypothekenbuch und die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder
vorbehaltenen Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch erst nach erfolgter Adjudikation
geschehen kann, so ist bei Zwangsversteigerungen außerhalb des Concurses alsbald nach
erfolgtem Zuschlage des Grundslücks an den Ersleher die eschehene Zrangsotrsteigerung
im Grund-- und Hypothekenbuche mitesst besonderen Eintrags in der II. Rub 169,
172 des Gesetzes) kund zu machen; bei Zwangsversteigerungen nach Fess Coneurse
bedarf es dieses besondern Eintrags nicht, weil der Zweck desselben, möglichen Täuschungen
von Seiten des Schuldners und bisherigen Besitzers vorzubeugen, schon durch die in
5§. 153 des Gesebes vorgeschriebene Eintragung eines Veräußerungsverbots erreicht wird.
(M. vergl. diese Verordnung zu §. 17 c des Gesebes.)
S. 08. des Gesees.
ch Ablauf der in case des §. 106 des Gesetzes zur Anzeige der An-
sprüche Aechen Frist hat die Grund= und Hypothekenbehörde auf Grund der erfolgten
Wmeidalgen oder der sonst vorhandenen Unterlagen, insbesondere auch der Einträge im
Grund= und Hypothekenbuche unter Berücksichtigung der Vorschrift in §. 69 des Gesetzes
einen Plan zu Vertheilung der Erstehungsgelder, der bereits gezahlten sowohl, als der
rückständigen, nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 110 ff. des Gesetzes zu
entwerfen.
Der Vertheilungsplan ist allen Betheiligten, insbesondere auch dem Beklagten
mittelst Umlaufs oder Vorlegung an Gerichtsstelle mit der Eröffnung bekannt zu machen,
daß, soweit sie innerhalb der Frist von 14 Tagen Ausstellungen gegen den Vertheilungs-
blan nicht erheben, nach Maßgabe desselben mit der Vertheilung werde verfahren
werden.