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8. 43.
Zu 8. 154 des Gesehes.
Das Papier zu den nach dem dem Gesetze unter A beigefügten Formulare und
Schema zu führenden Grund= und Hypothekenbüchern wird den Grund= und Hypotheken-
behörden durch die Landesregierung zugetheilt werden und sie haben sich dieses und keines
andern Papiers zu bedienen.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, sobald das Grund= und Hypotheken-
buch eines Ortes soweit im Entwurfe vorbereitet ist, daß der öffentliche Aufruf (§. 232
des Gesetzeo) erfolgen kann, der Landesregierung den Bedarf an Papier zum Grund-
und Hypothekenbuche unter Angabe der Zahl der Grundstücksfolien anzuzeigen und hierauf
die Uebersendung des erforderlichen, mit den nothwendigen Abtheilungslinien bedruckten
Papiers 4 gewärtigen.
e Grund- und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher
vanerhasd in Leder, mit Sprungrücken einbinden zu lassen. Der Rücken des Bandes ist
mit der Aufschrift: „Grund-- und Hypothekenbuch“, auch mit dem Namen des Ortes und
wenn das Grund= und Hypothekenbuch in mehrere Bände abgetheilt ist, zur Unterscheidung
von den übrigen Bänden des nämlichen Grund= und Hypothekenbuchs mit einer Ziffer
oder einem Buchstaben zu versehen. Im letztern Falle können zu mehrerer Bequemlich-
leit auf dem Rücken jedes Bandes auch noch die darin ethaltenen Grundbuchsnummern
(55. 155. 170 des Gesetzes) angegeben werden, z. B. 1 bis 160. Inwendig erhält
jeder Band cin Titelblatt, der darauf anzubringende Lel muß nächst dem Namen des
Ortes und, bei Abtheilung des Grund= und Hypothekenbuchs eines Ortes in mehrere
Bände, der Zahl oder Litern des Vandes, vie Benennung des Gerichts enthalten.
S. 4
Zu §. 155 * Gesehes.
Wo es zweifelhaft ist, ob sogenannte Gemeindegrundsiücke der gesammten (poli-
tischen) Ortsgemeinde, oder nur einer Mehrzahl bevorrechteter Glieder derselben gehören,
kann, wofern nicht etwa das Vorhandensein von Hypotheken oder andern in das Grund-
und Hypothekenbuch einzutragenden dinglichen Beschwerungen eine Erörterung oder Er.
mittelung des wahren Verhältnisses zu dem Zwecke, damit das Grundstück sein Folium
erhalten und der Besiher richtig eingelragen werden könne, nöthig macht, von einer solchen
Erörterung und Ermittelung und von der Aufstellung eines Foliums für das Grundstück
abgesehen werden.
§S. 45.
Zu §. 161—165 des Gesetzes.
Jede Seite des Grund= und Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linien in drei
Spalten von ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken
Seite für die Nummern der Einträge, die mittlere, breiteste, für die Einträge selbst und
die dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Diese Abtheilung ist für alle
drei Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs (F. 169 des Gesetzes) die nämliche, mit
dem einzigen Unterschiede, daß die Rubrik der Schulden noch eine vierte Spalte zwischen
den Spalten der Einträge und der Anmerkungen erhält, in welche die Geldsummen der