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eingetragenen Schulden mit Ziffern geschrieben werden und wozu der erforderliche Raum
von der mittlern, breitesten Spalte abgeht; die für diese vierte Spalte nöthigen Abthei-
lungslinien sind in den auf allen vier Seiten gleich bedruckten Bogen des Papiers,
welches die Grund= und Hypothekenbehörden zugetheilt erhalten, wenn sie in Gebrauch
genommen werden, auf denjenigen Seilen, wohin bei den einzelnen Grundstückefolien die
Rubrik der Schulden zu siehen kommt, besonders zu ziehen.
Eine weitere — der Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs
findet durchaus nicht
Die Einträge Fppten forklaufende Nummern, die in jeder Nubrik mit 1 an-
fangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind; jeder Eintrag ist mit einer solchen
Nummer zu versehen.
Jeder Eintrag beginnt in der für die Einträge settt, bestimmten Spalte mit
dem Datum (5. 162 des Gesetzes), welches nur beim ersten Eintrag der I. Rubrik
wegbleibt (m. s. §. 50 dieser Verordnung); er schließt mit der Angabe der urkundlichen
Unterlage (§. 163 des Gesetzes) und dem Allegate der bezüglichen Aktenstelle (. 164 des
Gesetzes), bei welchem zur Ersparung des Naums Abkürzungen zulässig sind.
Die Gültigkeit des Eintrags hängt aber von der Verweisung auf die Akten nicht
ab und es kann dieselbe daher, wenn die Akten zur Zeit des Eintrags noch nicht geheftet
und folürrt sein sollten, später nachträglich ausgesüllt werden.
eder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Serline über die ganze Breite
der L#anseur- von den nachfolgenden Einträgen abzusonder
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand rure- frühern, in derselben Rubrik
befündlichen Eintrags bezieht, wie solches z. B. bei Cessionen und Löschungen stets der
ist, wird unter der Nummer, die er in der Reihe der Einträge erhält (Eintrags-
nummer), mit eieer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes frühern Eintrags — al
num. — —
benso g' aber auch neben dem frühern Eintrage, in der Spalte der An-
nertunge auf den spätern Eintrag, mittelst dessen eine auf den Gegenstand des Ein-
trags vorgegangene t im Grund- und Hpypothekenbuche bemerkt wird, durch
ein passendes Wort, gung ses sp gs, vorwärts zuverweisen.
S. 4
Zu §. 165 8 Gesehes.
Die Bestimmung des vorliegenden §. ist blos von den Einträgen in die III. Nubrik
zu verslehen.
S. 47.
Zu §6. 166 des Gesetzes.
Sollte etwas im Grund= und Hypethekenbuche ausgestrichen worden sein, so ist
der solchen Falls nöthigen, wicfetigenden° S#chenbemerkun des Grund= und Hypotheken=
buchführers ihre Stielle in der Spalte der Anmerkungen zu geben; es wird indessen
erwartet, daß die Grund= und Hlbthenenkehrden alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit an-
wenden werden, damit die Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch fehlersrei
geschehen.
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