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selben zu besserer Uebersicht durch vorgesetzte Buchstaben von einander unterschieden werden
V. a. Zubehörungen, b. besondere wochtiche Eigenschaft, c. Reallasten.
Zu bfebnn 88.
Wenn, wie nach §. 156 des Gesetzes unter gewissen Voraussehungen geslattet ist,
mehrere einzelne (walzende) Grundslücke ohne Veränderung ihrer Eigenschaft als für sich
bestebemer nicht zu einem Ganzen verbundener Grundstücke, auf ein Folium im Grund-
und Hypothekenbuche gebracht werden, so sind dieselben im ersten Eintrage! der Reihe
nach, ein jedes besonders mit seinen Lasten und Beschwerungen (S. 15 Nr. 5 des Ge-
sebes) und seinen etwaigen besondern Eigenschaften und Merkmalen, unter rier gemein=
schaftlichen Grundbuchonummer aufzuführen, aber durch vorgesetzte Buchstaben von einander
zu sonden
in der Folge eines dieser Grundstcke ohne die ũbrigen veräustert, oder ver-
pfändet, . r# diese Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Folium in der I. RNubrik
* besondern Eintrags, auf welchem neben dem ersten Eintrage in der Spalte der
Aumerkungen mit den Worten: „vom Folimm abgeschrieben“ zu verweisen ist, bemerkt,
und das besonders veräußerte oder verpjändete Grundstück bekommt ein eignes Folium
mit ehuer Nummer, wofern es nicht unter Umständen, unter denen solches nach §. 63
2 des Gesebes zulässig, zu einem andern Grundstücke hinzugeschlagen und auf dessen
holim als Zubehörung eingetragen wird.
652.
Zu denselten § -
BeidenunlekandererGenchtsbakkcttgelegenenPekttstcnzstncken (8. 158 des Ge-
setzes) ist auf dem Folium des Hauptgutes da, wo sie unter den Zubehörungen aufge-
führt werden, dieser Umstand mit zu bemerken und zugleich das andere Gericht, unter dem sie
gelegen sind, zu nennen.
8. 53.
Zu denselben §§.
Wird ein Grundstäck, welches biöher Zubehörung eines andern Grundstücks (Be-
standtheil eines Gutskörpers) gewesen und solchergestalt im Grund= und Hypothekenbuche
aufgeführt ist, von demselben abzetremnt G. 59 ff. des Gesebes), so wird darüber ein
besonderer Eintrag in die I. Rubrik gebracht, auf welchen neben dem ersten Eintrage in
der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte: „abgetreunt" zu verweisen ist.
54.
Zu deuselben 88.
Wird beschräuktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt, z. B. durch Allo-
difikalion, Ablõsung der Erbzins- oder Erbpachisqualilät, Aufhebung eines Familien=
Fideikommisses 2c., so wird die im ersten Eintrage bemerkte Eigenthumsbeschränkung
gelisch: solches geschieht mittelst besondern Eintrags, auf welchen neben dem ersten
Eintrage in der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte ogelöscht" zu verweisen ist.
Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn eingetragene Reallasten abgelöst oder
sonst aufgehoben werden; fällt eine Reallast nicht ganz, sondern nur zum #e weg, so