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ist bei der Verweisung in der Spalte der Anmerkungen neben dem ersten Eintrage
statt des Wortes: „gelöscht" das Wort: „beschränkt“ oder ein gleichbedentendes anderes
Wort zu gebrauchen.
8. 55.
Zu deuselben 88.
Als Hülfsmittel zu Beurtheilung der Größe und des Steuerschätzungswerths eincs
Grundstücks sammt seinen Zubehörungen soll sich bei dem Grund= und Hypothekenbuche
jeden Orts ein abschriftlicher Auszug des Slurbuchs befinden, welcher dergestalt eingerichtet
ist, daß darin mit Weglassung der übrigen in den Flurbüchern des Kataslerbüreaus be-
findlichen Angaben die Nummern der Flurstücke, die Namen der Besiper, die Objekte und
Kulturarten, die summarischen blicheniahalt die definitiven Reinerträge und die Stener-
einheiten angegeben zu finden sind. Diese Nachrichten kommen, in abgesonderte Spalten
vertheilt, auf die linke Seite jeden Blatleb zu stehen, wogegen die daneben befindliche
rechte Seite für Berichtigungen und Bemerkungen von vorgegangenen Veränderungen der
Besiher oder der Steuereinheiten leer gelassen wird. Von der Fu an, wo diese Flur-
buchsauszüge sich vollständig in den Händen der Grund= und Hypothekenbehörden befinden,
erledigt sich die in §. 32 der Verordnung vom 25. März 1869 angeordnele Fortführung
der Besibstandsverzeichnisse (Güterzetlel) und es hat die Grund= und Hypothekenbehörde
die ihr vom Katasterbüreau zugehenden Nachrichten im Flurbuchsauszuge nachzu-
tragen.
5. 56.
Zu denselben 5§.
Der Bezugnahme des Grund= und Hypothekenbuchs auf das Flurbuch oder auf
die Besih= und Grundstücksverzeichnisse und überhaupt der Verbindung des Flurbucheaus-
zugs mit jenem darf nicht die Wirkung beigelegt werden, als ob die Grund- und Hypo-
thekenbehörde außer für die Existenz der im Grund= und Hypothekenbuche ausgeführten
Flurstücke als Objekte der eingetragenen dinglichen Rechte, auch für Größe, Kulturart und Zahl
der Steuereinheiten, oder für den Ertrag, wonach die Steuereinheiten berechnet sind, ein-
zustehen hätte.
. 57.
Zu F. 172 des Gesehes.
In der II. Rubik ist über die miltlere Spalte das Wort: „Besitzer“ als Ueber-
schrift zu seten. Die Namen der Besitzer sind in den Einträgen derselben mit Kanzlei-
schrist oder sonst mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben.
Bei städtischen Grundslücken ist jedesmal im Einkrage des Besitzers dessen
Stand oder Geueree mit anzugeben.
enn ein Vorkaufsorecht gn dem Gundstick zur Eintraqung im Grund= und
Bueerbner gelangt (S. 15 7, 5. 222 des Gesebzes), so geschieht solches in der
Rubrik, ohne Unterschied, ob das Vorkaufsrecht nur für den erstmaligen Fall eines
Vel gilt, oder ob es von der Beschaffenheit ist, daß cs auch bei einem anderweiten,
spätern Verkaufe geltend gemacht werden kann.