Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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mern (Hypothekennummern) werden in der linken Spalte unter der Eintragsnummer, und 
von dieser durch einen kleinen Querstrich getrennt, in römischen Ziffern ausgedrückt und 
zeigen den Rang (die Priorität) der Forderung a 
Auszüge und Rentenforderungen werden noch außerdem durch das unter die rö- 
mische Ziffer zu schreibende Work: „Auszug", „Neute“ kenntlich gemacht. 
Bei eisernen Kapitalien (S. 104 des Gesehes) ist diese Eigenschaft nicht nur im 
Contexte des Eintrags zu bemerken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter 
die römische Ziffer zu schreibende Wort —* auszuzeichnen. 
Zu i 88. 
Bei Forderungen, die bloß vorgemerkt werden, ist das Wort: Fie 
welches sie vor den förmlich eingetrageen Forderungen kenntlich macht ([. ö. 184 
des Gesehes) an den Anfang des Eintrags unmittelbar hinter das Datum (s. B 45 dieser 
Verordnung) zu sehen 
Gelangt eine vorgemerkte Forderung nachher zur förmlichen Eintragung, so wird 
der deshalb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gefaßt werden kann, in der 
Spalte links unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Ziffer, sondern nur mit 
einem all numerum (des Vormerkungoeintrags) versehen und auf denselben neben dem 
Vormerkungseintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich einge- 
tragen“ verwlesen. 
Zu denselben 58. 
Wenn, wie es bei Grundstücksveräußerungen auf dem Lande nicht selten vorkommt, 
gewisse besondere pattraleifungen für bie Kinder des Verläufers oder andere Personen 
bedungen worden sind, B. Wartung, Pflege und Erziehung der Kinder von Sei- 
ten des Besitzers, Kiien- Vasntzalt im Gute zu Zeilen, wo sie dienstlos sind, Ausstat- 
tung bei der Verheirathung u. dgl. m., so mag die besondere Veschaffenheit dieser Lei- 
stungen — wenn anders die Vorbedingungen zur Eintragung derselben in das Grund- 
und Hypothekenbuch vorhanden sind — nicht nur im Contexte des Eintrags kurz ange- 
gzeigt, sonden auch in der Spalte links hervorgehoben werden. 
Das Letztere geschieht dadurch, daß den Worten: „Auszug" oder „NRente" (m. s. 
b. 61 dieser Verortn m Parenthese noch das Wort: „Herberge“, „Erziehung“, 
Ausstattung“ und dergl. beigefügt wirb. Im Uebrigen ist d dabei die in §. 180 
bes Gesebes gegebene Regel ebenfalls — 
S. 6 
Zu Melin 88. 
Die im §. 181 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung, daß mehrere selbststän- 
dige Ginds gleichzeitig für eine und dieselbe Forderung * findet ihren Platz in 
der Spalte der Anmerkungen und ist möglichst kurz zu fassen, o: 
„mitverpfändet ist Rr. 20 dieses Grund- und Gpochelenbuchse 
ahastet auch auf Nr. 25 des Grund= und Hypothekenbuchs über Phhlitz“. 
oder
	        
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