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mern (Hypothekennummern) werden in der linken Spalte unter der Eintragsnummer, und
von dieser durch einen kleinen Querstrich getrennt, in römischen Ziffern ausgedrückt und
zeigen den Rang (die Priorität) der Forderung a
Auszüge und Rentenforderungen werden noch außerdem durch das unter die rö-
mische Ziffer zu schreibende Work: „Auszug", „Neute“ kenntlich gemacht.
Bei eisernen Kapitalien (S. 104 des Gesehes) ist diese Eigenschaft nicht nur im
Contexte des Eintrags zu bemerken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter
die römische Ziffer zu schreibende Wort —* auszuzeichnen.
Zu i 88.
Bei Forderungen, die bloß vorgemerkt werden, ist das Wort: Fie
welches sie vor den förmlich eingetrageen Forderungen kenntlich macht ([. ö. 184
des Gesehes) an den Anfang des Eintrags unmittelbar hinter das Datum (s. B 45 dieser
Verordnung) zu sehen
Gelangt eine vorgemerkte Forderung nachher zur förmlichen Eintragung, so wird
der deshalb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gefaßt werden kann, in der
Spalte links unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Ziffer, sondern nur mit
einem all numerum (des Vormerkungoeintrags) versehen und auf denselben neben dem
Vormerkungseintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich einge-
tragen“ verwlesen.
Zu denselben 58.
Wenn, wie es bei Grundstücksveräußerungen auf dem Lande nicht selten vorkommt,
gewisse besondere pattraleifungen für bie Kinder des Verläufers oder andere Personen
bedungen worden sind, B. Wartung, Pflege und Erziehung der Kinder von Sei-
ten des Besitzers, Kiien- Vasntzalt im Gute zu Zeilen, wo sie dienstlos sind, Ausstat-
tung bei der Verheirathung u. dgl. m., so mag die besondere Veschaffenheit dieser Lei-
stungen — wenn anders die Vorbedingungen zur Eintragung derselben in das Grund-
und Hypothekenbuch vorhanden sind — nicht nur im Contexte des Eintrags kurz ange-
gzeigt, sonden auch in der Spalte links hervorgehoben werden.
Das Letztere geschieht dadurch, daß den Worten: „Auszug" oder „NRente" (m. s.
b. 61 dieser Verortn m Parenthese noch das Wort: „Herberge“, „Erziehung“,
Ausstattung“ und dergl. beigefügt wirb. Im Uebrigen ist d dabei die in §. 180
bes Gesebes gegebene Regel ebenfalls —
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Zu Melin 88.
Die im §. 181 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung, daß mehrere selbststän-
dige Ginds gleichzeitig für eine und dieselbe Forderung * findet ihren Platz in
der Spalte der Anmerkungen und ist möglichst kurz zu fassen, o:
„mitverpfändet ist Rr. 20 dieses Grund- und Gpochelenbuchse
ahastet auch auf Nr. 25 des Grund= und Hypothekenbuchs über Phhlitz“.
oder