Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Zu denselben §§. 
Die Erklärung eines hypolhekarischen Gläubigers, wodurch er das Vorzugsrecht 
seiner Forderung einem späteren Gläubiger abtritt, ist Gegenstand eincs besonderen Ein- 
trags (F. 186 des Gesetzes), auf welchen ebensowohl neben dem Eintrage der Forderung, 
deren Vorzugörecht abgelreten wird, durch das Work: „nachgetreten“, als auch neben 
dem Eintrage der Forderung, zu deren Gunsten die Abtretung erfolgt, durch das Wort: 
Vonzug" in der Spalte der Anmerkungen zu verweisen ist. 
Wenn aber ein hypothelarischer Gläubiger zu Gunsten eines andern nur schlecht- 
hin auf sein Vorzugsrecht verzichtet hat, ohne ihm dasselbe abzutreten, so ist dies 
keineswegs für eine Zurücktretung anzusehen. Vielmehr hat eine solche Erklärung blos 
die Wirkung, daß beide Forderungen gleichen Rang erhalten. Sie ist ebenfalls durch 
einen besondern Eintrag, außerdem aber auch in der Aamerkungespal bei den betreffen- 
den Forderungen mit den Wortmme 
leichen Rang mit Nr. "# 
und mit einer Verweisung auj den Eintrag kundbar zu machen. 
8. 68. 
Zu denselben 88. 
Wenn bei einem Grundstücke, das Mehrere gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, 
eine Hypothek nur an dem ideellen Antheile eines einzelnen Mitbesitzers erlangt wird (§. 57 
des Gesehes), so ist dieses Verhältniß nicht nur im Eintrage der Forderung selbst au- 
zugeben, sondern auch noch besonders neben dem Eintrage in der Spalte der Anmerkungen 
durch die Worte: „haftet nur auf einem Antheile“ bemerkbar zu machen. 
F. 69. 
Zu denselben 5§. 
Bei Cessionen eingetragener Forderungen geschieht die Verweisung auf den Ces- 
sionseintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der cedirten Forderung in der Spalte 
der Anmerkungen durch das Wort: „cedirt“. Dieses gilt jedoch nur für die erstmalige 
Cession, bei öfteren Cessionen der nämlichen Forderung wird von einer Cession auf die 
andere verwiesen, so daß bei den weitern Cessionen die Verweisung auf die neueste 
Cesston stets neben dem Eintrage der letzt vorhergegangenen Cession ihre Stelle erhält 
und durch die Worte: „weiter cedirt“ auögedrückt wird. 
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben cedirt, so ist 
bei der Verweisung auf den Cessionseintrag neben dem frühern Eintrage auch die cedirte 
Summe zu neunen, so daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thaler". 
S. 70. 
Zu denselben 5§. 
Auf den Eintrag, womit die Verpfändung einer im Grund= und Hypotheken= 
buche eingetragenen Forderung geschieht (§. 85 des Gesetzes), wird neben dem 
ursprünglichen Eintrage der Forderung durch das Wort: „verpfändet“ verwiesen.
	        
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