Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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die Verweisung auf den darüber bewirkten Einlrag neben dem ursprünglichen Eintrage 
der Forderung durch das Wort: „beschränkt 
- . 190 des Gesetzes. 
Damit die im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommenen vöschungen desto 
besser in's Auge fallen und nicht übersehen werden können, ist in dem ursprünglichen Ein- 
trage des Gegenstandes, der gelöscht wird, nicht nur das denselben im Contert des 
Eintrags bczeichnende Wort: „Erbpachtsgut", „Erbpachtscanon“ „Ablösungsrente“, 
„Vorkaufsrecht, „Protestationet „Naturalauszug"“ u. s. w., bei horderungen, die in 
baarem Gelde bestehen, die mit Buchstaben geschriebene Summe, sondern auch das in 
der Spalte der Anmerkungen auf den Löschungseintrag verweisende Wort: „Lgelöscht“ 
und überdieß in der III. Rubrik bei Forderungen in baarem Gelde auch die mit Zahlen 
geschriebene Summe in der Nebenspalte, sowie in der Spalte links die Hypotheken- 
nummer zt deiher Tinte zu unterstreichen. 
lbschreibungen (s. S. 74 dieser Verordnung) wird nur das auf den Ab- 
Schribungerintnag verweisende Wort: valgeschricben roth unterstrichen. 
Zu §§. 194, 155 des Gesetzes. 
Nach HS. 197 des Seieercen # ein der eingereichten urkunde angehängter 
Seipthekenbre 3. B. so gefaßt wer 
die in vorslehender kare mnd Pandverschreihung bemerkten Zwei Tausend 
Thaler —. —x nebst Zinsen zu Vier vom Hundert und nebst Kosten sind 
kao de- Haus zr. 365 im Grund= und Hypothekenbuche der Stadt Greiz 
unter Nr. 3/11. eingetragen worden am 2. December 1874, 
was dieser Snppoachekenpek uegeiirit wird. 
Bei Löschung von Forderungen, worüber Hypothekenbriefe ausgefertigt worden 
sind, haben die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn mit dem böschungsantrag nicht 
zugleich der Hypothekenbrief eingereicht wird, dafür durch Erinnerung der Betheiligten 
sich möglichst zu bemühen, daß der Hypothekenbrief zurückgegeben werde, ohne daß jedoch 
die Löschung selbst hierdurch aufgehalten werden darf. Der zurückgegebene Hypotheken- 
brief ist zu vernichten, oder wenn der Schuldner ihn in seine Verwahrung zu erhalten 
verlangt, demselben durchschnitten oder virhrisen wieder auszuhändigen. 
Zu 88. s αν des Gesetzes. 
r Grund- und Hypothekenbuchführer ist, wenn er nicht bereits als Staats- 
diener *0 verpflichtet ist, mit einem Eide des Inhalts zu belegen: 
6 Grund= und Hypothekenbuch in dem vorschriftsmäßigen Zustande zu erhal- 
v%% alle vom Gericht dekretirten Einschreibungen ohne Ausschub getreulich und 
sorgfältig zu bewirken, die Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs andern, 
als dazu berechtigten Personen nicht zu gestatten, bei gestatteter Einsicht des 
Grund= und Hypothekenbuchs darüber zu wachen, daß an dem Inhalte nichts 
verändert oder beschädigt werde, Niemandem ohne Vorwissen des Gerichts
	        
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