Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche zu ertheilen, die vom Gerichte 
bewilligten Auszüge genau und dem Grund= und Hypothekenbuche getren 
zu fertigen. 
Psonen. welche schon als Staatsdiener in Eidespflicht stehen, sind bei Ueber- 
tragung der Grund- und Hypothekenbuchführung wegen Veobachtung der damit ver- 
bundenen Dienstobliegenheiten unter Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid 
zu verweisen. 
as über die geschehene Verpflichtung aufgenommene Protokoll ist bei den 
General-Akten über da„ Grund= und Hypothekenwesen (§. 205 des Gesebes) aufzu- 
bewahren, 
Dah ein solcher Grund= und #albethelenbuchfshrrr zum Protokolliren befähigt 
und überhauptt jueslh gebildet sei, ist nicht beforder rlich. 
Zu „erll, 88. 
Der Grund= und Hypothekenbuchführer kann dem in das Grund= und Hypotheken- 
buch eingetragenen Grundstücksbesitzer, wenn derselbe ihm persönlich bekannt ist, sowie 
den in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Gläubigern, wenn sie ihm per- 
sönlich bekannt sind, das Folium des Grundstücks im Grund= und Hypothekenbuche, 
worauf sich ihr Recht bezieht, jederzeit zur Einsicht r- ohne dazu einer Anordnung 
des Gerichts zu bedürfen. Andern Personen, insofern s ie nicht von dem ihm persönlich 
bekannten eingetragenen Besizer zu dem Zwecke, sie das Grund= und Hypothekenbuch 
einsehen zu lassen, persönlich vorgestellt werden, darf der Grund= und Hypothekenbuch- 
lüe die Einsicht des Grund= und Hyppothekeubuchs mur auf Anordnung des Gerichts 
gestatten. 
5§. 81. 
Zu denselben §8§. 
Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche werden der Regel nach unter 
Veglaubigung des Gerichts ertheilt, jedoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte Aus- 
züge unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers zu ertheilen. 
Die Auszüge sind entweder vollständige wörtliche Abschriften des ganzen Grundslücks- 
soliums in allen drei Rubriken, jedoch in der III. Rubrik mit Weglassung der Einträge 
bereits gelöschter Forderungen (§. 184 des Gesetzes), oder summarische Auszüge, in denen 
in der III. Rubrik die eingetragenen Forderungen nur der Summe und beziehentlich 
dem Gegenstande nach und die damit vorgegangenen Veränderungen angegeben, die 
Namen der Gläubiger, Cessionarien 2c. aber weggelassen sind Ze nachdem sie gebraucht 
und verlangt werden, sind die Auszüge in dieser oder in jener Maße zu fertigen. 
Auszüge, in welchen blos einzelne Einträge aus einer Rubrik angegeben sind, 
andere noch wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Rubriken mit Weg- 
lassung der übrigen Rubriken dürfen, zu Vermeidung von Mißbrauch, nicht gegeben 
werden. 
Die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse auf Grund des Grund= und Hypotheken- 
buchs über einzelne, die Besiverhältnisse oder Schuldverhältnisse eines Grundstücks 
19“
	        
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