Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

Inwiefern solches bei künflig erfolgenden Verufungen stattzufinden habe, wird in 
jedem einzeluen Falle von Unserer Landesregierung, beziehentlich von Unserem Consistorium 
im Voraus bestimmt werden. 
An den mit andern Staaten vereinbarten Bestimmungen über Berechmug der Dienst- 
scit bimgeinschaliche Civilstaatodiener wird durch Obiges nichtö geänd 
urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unlerschrist und beigebruchten Fürst- 
lichen Insicgel. 
Gegeben Greiz, den 22. Februar 1873. 
(L. S.) Heinrich IXIXI. 
Meusel. 
  
6. Gesetz vom 24. Februa 
das Rechtsmittel der Oberberufung in sklen Handelssachen 
betresfend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonverduer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben mit Zustimmung 5o Landtags das Rechtsmitltel der Oberberufung auchi in streltigen 
Han delssachen künftig zuzulassen beschlossen und verordnen darüber Folgend 
Das Reichsoberhandelogericht entscheidet auf eingewendete Sbebeie in letzter 
Inslanz in denjenigen streitigen Handelssachen, in welchen das Apllationoherich ein 
handelegerichtliches Erkeuntniß erster Instanz abgeändert hat, vorausgesett, daß die Ober- 
berufungosumme vorhanden oder sonst die Oberberufung nach Maßgabe der Vestnm#unen 
der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung, der Erläuterungen, Ergänzungen und 
Abänderungen derselben nicht ausgeschlossen ist. 
In denjenigen streitigen Handelssachen, iu welchen Berufungöbeschwerden vorliegen, 
die entweder ein unschätzbares oder ein nach seiner möglichen Würderung den Betrag von 
Fünfhundert Thalern übersteigendes Object haben, wird, die soustige Zulässigkeit der Ober- 
berufung vorauggesetzt, dieselbe auch gegen das den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende 
Appellationsgerichtserkenntniß zugelassen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und Vordruckung des 
größeren Regierungssiegels. 
Gegeben Grelz, den 24. Februar 1873. 
L. S. inrich IXII. 
Feiwiich Meufel.
	        
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