Inwiefern solches bei künflig erfolgenden Verufungen stattzufinden habe, wird in
jedem einzeluen Falle von Unserer Landesregierung, beziehentlich von Unserem Consistorium
im Voraus bestimmt werden.
An den mit andern Staaten vereinbarten Bestimmungen über Berechmug der Dienst-
scit bimgeinschaliche Civilstaatodiener wird durch Obiges nichtö geänd
urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unlerschrist und beigebruchten Fürst-
lichen Insicgel.
Gegeben Greiz, den 22. Februar 1873.
(L. S.) Heinrich IXIXI.
Meusel.
6. Gesetz vom 24. Februa
das Rechtsmittel der Oberberufung in sklen Handelssachen
betresfend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonverduer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben mit Zustimmung 5o Landtags das Rechtsmitltel der Oberberufung auchi in streltigen
Han delssachen künftig zuzulassen beschlossen und verordnen darüber Folgend
Das Reichsoberhandelogericht entscheidet auf eingewendete Sbebeie in letzter
Inslanz in denjenigen streitigen Handelssachen, in welchen das Apllationoherich ein
handelegerichtliches Erkeuntniß erster Instanz abgeändert hat, vorausgesett, daß die Ober-
berufungosumme vorhanden oder sonst die Oberberufung nach Maßgabe der Vestnm#unen
der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung, der Erläuterungen, Ergänzungen und
Abänderungen derselben nicht ausgeschlossen ist.
In denjenigen streitigen Handelssachen, iu welchen Berufungöbeschwerden vorliegen,
die entweder ein unschätzbares oder ein nach seiner möglichen Würderung den Betrag von
Fünfhundert Thalern übersteigendes Object haben, wird, die soustige Zulässigkeit der Ober-
berufung vorauggesetzt, dieselbe auch gegen das den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende
Appellationsgerichtserkenntniß zugelassen.
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und Vordruckung des
größeren Regierungssiegels.
Gegeben Grelz, den 24. Februar 1873.
L. S. inrich IXII.
Feiwiich Meufel.