Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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betreffende Gegenstände in anderer Form, als der von Grund= und Hypothekenbuchs- 
auszügen, ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Zu denselben 88. 
Die im F. 202 des Gesebzes enthaltene Vorschrift ist auch dann zu beobachten, 
wenn in Behinderungsfällen des bei dem Gerichte angestellten Grund= und Hypotheken- 
buchführers der Gerichtworstand selbst sich der Führung des Grund= und Hypotheken- 
buchs zeitweilig unterzie 
Wenn die Stehte uung oder einstweilige Führung des Grund= und Hypothe- 
kenbuchs durch den Gerichtsvorstand selbst wieder aufhört und der ordentliche Grund- 
und Hypothekenbuchführer wieder die Führung des Grund= und Hypothekenbuchs 
übernimmt, so ist darüber ebenfalls wieder ein Protokoll zu den General-Akten zu 
bringen. 
6 Das Protokoll über eine Veränderung in Betreff des Grund= und Hypotheken= 
buchführers ist von Demjenigen, welcher Inhalts desselben nunmehr das Grund= und 
Hypothekenbuch zu führen bekommt, wenn er nicht selbst der Protokollführer ist, stets 
mit zu unterzeichnen. 
g. 83. 
P. 203 und 204 des Gesetzes. 
Die Generalproiotl sind nach Jahrgängen zu ordnen und zu halt 
Bei der Einrichtung von Generalprolokollen ist es ferner gestattet, iieselben in 
zwei Abtheilungen zu halten, von denen die eine zunächst für alle Verhandlungen 
bestimmt ist, welche zu Einträgen in der I. und 1I. Rubrik Anlaß geben (Kauf- 
protokoll), die andere hingegen für Verhandlungen, welche den Schuldenzustand angehen 
(Hypothekenprotokoll). 
Der chronologischen Ordnung unbeschadet sind in den — die 
Schriftstücke, welche einen und denselben Gegenstand, z. B. eine und dieselbe Besitz- 
veränderung, eine und dieselbe Hypothekenbestellung betreffen, möglichst bisaummen zu 
halten, so daß das Zusammengehörige nicht durch fremdartige Verhandlungen unter- 
brochen wird. 
Die Generalprotokolle find ebenfalls mit alphabetisch geordneten Registern zu 
versehen. 
8. 8 
Zu en un 88. 
Auf alle Anbringen in Grund- und Hypothekensachen hat das Gericht nach 
geschehener Vergleichung mit dem Grund= und Hypothekenbuche Resolution zu fassen 
und dieselbe möglichst zu beschleunigen. Die Resolution ist urschriftlich, mit dem Datum 
versehen, auf die das Anbringen enthaltende schriftliche Eingabe oder hinter das über 
ein mündliches Anbringen aufgenommene Protokoll (§F. 143 des Gesetzes) zu bringen. 
Ist in Folge der gesabten Resolution eine Einschreibung (Eintragung oder Löschung) zu 
bewirken, . ist der in das Grund- und Hypothekenbuch zu bringende Eintrag, mit 
Bemerkung der 8 in grund. und Hypothekenbuche zu gebenden Stelle (Grundstücks-
	        
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