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die Voraussetzungen vorhanden, unter denen wegen ungelöschter alter Hypotheken ein
Ediktalverfahren geseblich — §§. 124 bis 126 des Gesetzes — Behufs der Kassation
Statt findet, so sind vor Uebertragung solcher alter Hypolheken und Hülförechte in das
Grund-- und Hypothekenbuch die Besitzer der damit behafteten Grundslücke wegen Erlassung
von Ediktalien Behufs der Beseitigung derselben zu befragen, und ist, wenn sie sich
dazu bereit erklären, das Erforderliche einzuleiten. (M. s. übrigens §. 35 dieser Ver-
ordnung.)
cc. Wenn aber in Ansehung solcher Hypotheken, welche nach Inhalt der Gerichts-
bücher oder Gerichtsprotokolle vormals unzweifelhaft auf rechtsbeständige Weise bestellt
worden sind, zugleich aus vorhandenen Akten, Gerichtsbüchern oder Gerichtoprotokollen
die Vermuchunt, daß nach der Zeit richtige Quitlungen und Verzichte beigebracht worden,
begründet erscheint, und letztere nur dermalen nicht mehr aufzufinden sind, so sollen die
jebigen Grundstückobesitzer zu Einleilung eines Ediktalverfahrens nicht genöthigt, sondern
die muthmaßlich schon längst kassirten oder doch zu kassiren gewesenen EW- bei An-
legung des Grund= und Hypothekenbuchs unberücksichtigt gelassen werde
f. Was die- noch ungetilgt offen stehenden sogen. Lehnbrief- * Kauföriefschulden
mlangt, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde die Forderungsberechtigten, soweit
it deefelben bekannt oder soweit folche sonst zu ermitteln sind, mindeslens ein halbes
Jahr vor Eröffnung des Grund= und Hypothekenbuchs davon kostenfrei in Kenntniß zu
sehen, daß auf ihre Forderungen bei den nach der Eröffnung sich ereignenden Vesihver-
änderungen keine weitere Rücksicht genommen werden könne, und ihnen die Wahrnehmung
ihrer Rechte anheimzugeben.
Sind die Forderungsberechtigten unbekannt, so erfolgt die zuvorgedachte Benach-
richtigung durch Anschlag am Gerichtöbrete und 2malige Bekanmimmachung im Amts- und
Nachrichtsblatte und in der Leipziger Zeitung, wobei zu Ersparung von Kosten möglichst
viele Posten zusammenzufassen find.
Ist irgendwo in Folge früherer genauer Erörterungen bei anderer Grlegenhen
der Hypothekenstand der Grundstücke bereits sorgfältig ermiltelt worden, so bleib
Grund= und Hypothekenbehörde überlafsen, nach pflichtmäßigem Ermessen diese ente
rungen zur Grundlage zu nehmen und kann solchenfalls von Wiederholung derselben ab-
gesehen werden.
l. Auszũge, sie bestehen in Nakuralien oder in Gelb, sind nicht von Amtswegen
in das Grund= und Hypothekenbuch überzutragen, wenn entweder der Grund= und Hy-
vothekenbehörde amtlich bekannt ist, daß der Auszugsberechtigte sich nicht mehr am Leben
efindet, oder wenn in Ermangelung amtlicher Kenntniß vom Leben oder Tode des Aus-
zugsberechtigten, seit Bestellung des Auszugs ein so langer Zeitraum verflossen ist, daß
der inzwischen eingelretene Tod des Auszugoberechtigten mit Gewißheit oder doch mit
größter Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dasselbe gilt von der Ledigkeits-
herberge, wenn der Nachweis der Verheirathung geliefert ist.
i. Renteberechtigungen gelangen nakürlich nur insoweit zur Eintragung, als sie
mit Hypothekrecht versehen sind oder die Eigenschaft von Reallasten haben.