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8. 93.
u 88. 224 und 225 des Gesehzes.
in Folge 8 in Gemäßheit der 88. 243 f. des Gesetzes Forderungen
zund adt Kantionssummen in das Hypothekenprotokoll eingelragen worden sind,
ist bei Uebertragung derselben in das Grund= und Hypothekenbuch, sobald nämlich
anßer ihnen noch andere Forderungen auf dem Grundstücke haften, die boarm zu beobachten,
daß zwar dem Eintrage im Grund= und Hypothekenbuche ebenfalls Tag, Monat und
Jahr der geschehenen Eintragung in das Hypothekenprotokoll vorausgeseht wird, übrigens
aber diese Forderungen und Kautionssummen nicht nur keine Hypothekenmummer, vielmehr
statt derselben in der linken Spalte unter der Eintragsnummer die Bezeichnung: „Rang
unbestimmt" erhalten, sondern auch im Contexte des Eintrags durch den Zusatz:
ostatt stillschweigender Hypothek nach §. 243 ff. des Hypothekengesebes"
vor andern Forderungen ausgezeichnet werden.
5. 94.
Zu §§. 223—226 des Gesebes.
Die Summen solcher Forderungen, deren Belrag urprünglich nach den vor dem
1. Januar 1841 in Geltung gewesenen Währungen bestimmt worden ist, sind im Con-
terte des Eintrags sowohl nach diesem ihrem ursprünglichen Vetrage im alten Münzfuße,
als auch nach dem Betrage, den sie nach erfolgter Umrechnung im Vierzehnthalerfuße
haben, auszudrücken. In der Nebenspalte aber, in welcher die Summe mit Zahlen ein-
zuschreiben ist, wird der Betrag nur nach der neuen Landeswährung angegeben.
Forderungen in Gold und in gröberen, nach §. 21 des Münzgesebes vom 14. De-
cember 1840 lucglafsen n Münzsorten des Zwanzigguldensußes sind, soweit es nicht schon
geschehen ist, Behufs r Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch nicht umzu-
rechnen. Es ist aber serl im Contexte des Eintrags die Münzsorte zu bemerken, als
auch in der Nebenspalte der darin mit Ziffern geschriebenen Summe eine die von der
Landeswährung verschiedene Münzsorte anzeigende kurze Bemerkung beizufügen; z. B. so:
im Gontertem l Eintrags:
Ein Taufen Thaler in Louiod'ors zu fünf Thaler gerechnet",
und in der Mkes##
„1000 Ken in Gold“.
F. 05.
Zu deuselben §.
Bei dem Geschäste der Sammlung, Sichtung und Zusammenstellung der Materia-
lien für die Grund= und Hypothekenbücher werden die Grund= und Hypothekenbehörden
am Zweckmäßigsten zu Werke gehen, wenn sie sich dazu Sammelbogen halten, dergleichen
für jedeo Grundstück, welches ein eignes Folium im Grund- und Hypethekenbuche erhalten
soll, einer oder mehrere angelegt werden, und aus denen sodann der Entwurf eines jeden.
Foliums mit leichterer Mühe und zugleich mit größerer Sicherheit hergestellt werden kann,
als es ohne ein solches Hülfsmittel möglich sein würde.
Dieser Entwurf braucht nicht das größere Format des Grund= und Hppotheken-
buchs zu erhalten, sondern kann in gewöhnlichem Aktenformate gemacht werden, im
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