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Uebrigen aber muß er ganz nach dem vorgeschriebenen Formulare eingerichtet sein und das
Folium in allen drei Rubriken so, wie es im Grund= und Hypothekenbuche selbst erscheinen
soll, vollständig darstellen.
8. 96.
u 88. 227 ff. des Gesetzed.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben den Grundstückobesitzern auf Ver-
langen auch Abschriften von dem Entwurfe der Folien ihrer Grundstücke gegen taxmäßige
Vergütung innerhalt der zur Erklärung über Anerkennung des Entwurfs bestimmten
Frift zu ertheilen
Den hypothekarischen Gläubigern und andern Realberechtigten außer dem Besitzer
sind ebenfalls dergleichen Abschriften von dem Entwurfe der Folien der Grundstücke, an
denen ihr Recht besteht, auf Verlangen zu ertheilen.
Zu §. 230 des Gesetzes.
Der Vorschrift im ersten Satze des s. 230 des Gesetzes wird auf die Weise ge-
nügt, daß im Contexte des Eintrags des bestrittenen Gegenstandes zusatzweise bemerkt
wird:
o der Besitzer hat der Eintragung widersprochen.
Wird in der Folge der Widerspruch gehoben, während die Eintragung selbst bestehen bleibt,
so giebt dieses in Hinsicht auf den nunmehr beseitigten Widerspruch Anlaß zu einem
##lchngeintrage (5. 190 des Gesetzes), auf welchen neben dem die Bemerkung des
iderspruchs mit enthaltenden ursprünglichen Eintrage in der Spalte der Anmerkungen
mit den Worten: „der Widerspruch gelöscht“ zu verweisen ist.
98.
Zu §. 232 des Gesebes.
Da nach Beftimmung der §. 243 ff. bis zum 30. Juni 1674 Anmeldungen
bei der Grund= und Hypothekenbehörde eingehen können, in deren Folge Forderungen,
wegen deren bisher eine stillschweigende Hypothek bestanden hat, in das Hypothekenpro-
tokoll einzutragen sind und dadurch eine ausdrückliche Hypothek erlangen, solchenfalls
aber diese Hypotheken bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbucho nach §. 221
cleichermaßen Amtshalber berücksichtigt werden müssen, so ist mit Abschließung des Ent-
wurss und Erlassung des öffentlichen Aufrufs jedenfalls bis nach Ablauf der zu jenen
Anmeldungen verstakteten, am 30. Juni 197 zu Ende gehenden Frist anzustehen.
Zu S#e#g 8.
Ehe die in 8. 282 des Gesetzes vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
ist der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs der Landesregierung zur Prüfung.
vorzulegen und zu diesem Behufe mit den Grund= und Hypothekenbuchsakten (§F. 237
des Gesetzes) an dieselbe einzusenden.
Um die Druckaufwände, welche der öffenkliche Aufruf verursacht, zu mindern,
haben die Grund= und Hypothekenbehörden die Bekanntmachungen möglichst kurz und zu-
sammenzufassen. Sie haben namentlich ihre Einrichtung dahin zu treffen, daß in einer