Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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und derselben Bekanntmachung die Grund= und Hypothekenbuchsfolien Möglichst vieler 
Ortschaften auf Einmal zum Aufruf gebracht werden. Zur Veröffentlichung der im Ge- 
setze vorgeschriebenen Bekanntmachung hat nächst dem Amts= und Nachrichtöblatte bis auf 
Weiteres die Leipziger Zeitung zu dienen. 
100. 
Zu 8. 234 des Gesehes. 
In Hinsicht auf die Form, in welcher nach der Bestimmung im zweiten Satze 
des §. 234 des Gesetzes von der noch unerlediglen Einwendung Bemerkung im Grund- 
und Hypothekenuche zu machen ist, finden je nach Verschiedenheit des Falles die oben in 
88. 7, bieser Verorduung gegebenen Vorschriften angloge Anwendung, im Uebrigen 
haben bie Grund= und Hypothekenbehöcden in Betreff der auf den öffentlichen Aufruf 
angezeigten Einwendungen gegen den Entwurf des Grund= und Hupothekenbuchs die 
Vorschriften in §. 151 des Gesetzes und §F. 42 dieser Verordnung ebenfalls zu 
befolgen. 
Einträge, welche in Folge angebrachter Erinnerungen sich ganz und gar erledigen, 
werden gar nicht, solche Einträge hingegen, welche in Folge angebrachter Erinnerungen 
in einem oder dem andern Punkte zu berichtigen sind, in der dieser Berichligung ent- 
sprechenden veränderten Fassung aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypothekenbuch 
übergetragen. 
4101I. 
u S. 235 des Gesehes. 
Diejenigen Grundstücksfolien, deren Einschreibung wegen angemeldeter Einwen- 
dungen ausgesetzt werden mußte, sind unverzüglich nach deren Erledigung (§. 235 des 
Gesebes) ins Grund= und Hypothekenbuch überzutragen. 
F. 102. 
Zu §. 236 des Gesetes. 
Die Abschließung der Einträge, welche den Juhalt des Foliums bei Aulegung 
des Grund= und Hypothekenbuchs ausmachen, eht in allen drei Rubriken durch zwei 
Querlinien über die ganze Breite der Bla- Das Datum der geschehenen Ein- 
schreibung des Folium# wird zwischen diesel- beiden Ouerlinien in die mittlere Spalte 
geschrieben. 
F. 103. 
u 8. 237 des Gesees. 
Die bei den Grund= und Hypothekenbehörden während der Zeit bis zur Eröffnung 
des Grund= und Hypothekenbuchs (5. 235 des Gesetzes) vorkommenden Besihveränderungen, 
Hypothekenbestellungen, Cessionen, Löschungen, Ediktalverfahren wegen Kassation alter 
Hypotheken u. s. w. sind mit den durch den Zweck der Anlegung des Grund= und Hypo- 
thekenbuchs unmittelbar gebotenen Erörlerungen und Verhandlungen nicht zu vermischen, 
die darauf bezüglichen Verhandlungen kommen daher gar nicht zu den Grund= und 
pothekenbuchaakten. 
Auch die Anmeldungen stillschweigender Hypotheken nach §. 248 ff. des Gesetzes 
gehören nicht in die Grund= und Hypothekenbuchsakten, sondern sind getrennt von den 
20“
	        
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