Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Verhandlungen, welche allein den Inhalt dieser Akten nach F. 237 des Gesetzes bilden 
sollen, in besondern Akten zu verhandeln. Jedoch wird den Grund= und Hypotheken- 
behörden empfohlen, von allen dergleichen in der Zwischenzeit vorkommenden Geschäften 
in den Sammelbogen (s. §. 95 dieser Verordnung) Bemerkung zu machen, damit die 
dadurch vorgegangenen Veränderungen bei endlicher Redaktion des Entwurfs nicht etwa 
übersehen werden. 
5. 104. 
Zu §. 208—242 des Gesetes. 
Die Landesregierung wird öftere Revisionen der Unterbehörden vornehmen lassen, 
um sich von dem Fortgange des Geschäfts bei Anlegung der Grund= und Hypotheken- 
bücher und der Art und Weise, wie dabei verfahren wird, Kenntniß zu verschaffen, auch 
die hierbei etwa begangenen Säumnisse oder Unregelmäßigkeiten zu entdecken und abzu- 
stellen. 
Auch haben sämmtliche Gerichtsbehörden, welchen als Grund= und Hypotheken- 
behörden die Anlegung von Grund= und Hypothekenbüchern obliegt, während der Dauer 
dieses Geschäfts jährlich im Laufe des Monats Juli der Landesregierung darüber Anzeige 
zu erstatten, wie weit das Geschäft bei ihnen * ist. 
Zu §. 2 e Gese ehes. 
Was hier in ul. 2 schlechtweg. * dein Falle eines nachherigen Konkurses gesagt 
ist, hat auch von dem Falle einer nachherigen Zwangsversteigerung außerhalb des Kon- 
kurses zu gelten. 
8. 106. 
Zu §§. 252 und 253 des Gesetzes. 
Mit der Publikation gegenwärtiger Verordnung tritt das Geseh, dem sie gilt, 
dargehal. in Wirksamkeit, daß mit der Anlegung der neuen Grund= und Hypotheken- 
bücher und den dazu nöthigen Arbeilen nach den im IV. Abschnitte gegebenen Bestim- 
mungen unverweilt zu beginnen ist. 
Was den übrigen Inhalt des Gesebes betrifft, so finden von dem Zeitpunkte an, 
wo die einzelnen Grundstücksfolien aus dem Entwurf in das Grund= und Hypotheken- 
bach beingeschrieben sein werden, und somit dieses für sie eröffnet ist (. 235 des Gesetzes), 
gt die betreffenden Grundstücke und alle aus dem Grund= und Hypothekenbuche zu be- 
urtheilenden Rechtsverhältnisse derselben die Bestimmungen des Gesetzes volle Anwendung; 
dieses gilt insonderheit auch von der mit demselben bekannt gemachten Taxordnung 
der Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen. Vorstehende Regel leidet jedoch 
folgende Ausnahmen: 
a. Die Bestimmungen in §. 69 des Gesetzeß treten, sowen sie nicht schon nach 
dem peihteigen Rechte gelisn, schon mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit, dergestalt, 
sie in allen nach dem 30. Juni d. J. durch eftislche Verlamg der Gläubiger 
eröffneten Konkursen anzuwenden sind. Wäre jedoch wegen älterer als dreijähriger Rück. 
stände von Auszugsgebührnissen oder Renten vor dem 1. Juli d. J. schon Klage erhoben 
gewesen, letztere auch ohne eine über 3 Monate währende Unterbrechung fortgestellt wor-
	        
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