Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

.Gesetz vom 25. Februar 1873, 
die Einführung “ Sobmi sionsverfahrens in untersuchungen wegen Zu- 
widerhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern betr. 
ir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveranet Furs Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
ichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen mit Sh1 des Landtags wie solgt: 
In Untersuchungen wegen solcher Zuviderbandlungen gegen die Gesetze über Zölle 
und andere indirekte Steuern, welche mit einer Geldstrafe bedroht sind, kann, falls d 
Angeschuldigte bei seiner Vernehmung zu Protokoll die Zuwiderhandlung einräumt rsPn 
sich zur Zahlung der geseblichen Geldstrafe erbietet, von Ertheilung eines Strafbescheide 
abgesehen und von der Steuerstelle, vor welcher die Vernehmung stattfindet, die verfallene 
Geldstrafe und Confiskationsstrase, sowie der Belrag der nachzuzahlenden Gefälle und der 
zu erstattenden Verläge dem Angeschuldigin alsbald bekannt gemacht werden. 
Unterwirft sich der Angeschuldigte der nach S. 1 erfolgten Feststellung von Strafe, 
Gefällen und Verlägen unter ausdrücklichem Verzichte auf anderweite Entscheldung im 
Verwaltungs= oder Rechtswege, so ist diese Erklärung zu Pretokoll zu nehmen und auf 
die geselichen Folgen einer elwaigen Widerholung der begangenen Zuwiderhandlung hin- 
zuweisen, auch, daß letzteres geschehen, im Protokolle zu bemerken. 
Hiernächst sind die ergangenen Akten an den Generalinspeklor des Thüringischen 
Joll= und Handelsvereins einzusenden. Wird die von der Steuerstelle gepflogene Ver- 
handlung von dem Generalinspeklor genehmigt, worüber von demselben eine uertung 
zu den Akten zu bringen ist, jo erlangt die nach letzteren erfolgte Feststellung von Strafe, 
Gefällen und Verlägen die rechtliche Wirkung einer im Verwaltungewege ergangenen rechts- 
krästigen Entscheidung 
Unterwirft sich Tegegen der Angeschuldigte der nach F. 1. erfolgten Feststellung von 
Strase, Gesällen und Verlägen nicht, oder wird dieselbe von dem zuständigen General. 
inspektor nicht genehmigt, so ist wegen Untersuchung und Bestrafung der fraglichen Zu- 
widerhandlung nach Maßgabe der bestehenden beseblichen Vorschristen weiter zu verfahren. 
Der Bestimmung im Verwaltungswege bleibt vorbehalten, auf welche Zuwiderhand- 
lungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern und bei welchen Steuer- 
stellen da nach den 88. 1 und 2 dieses Gesehes nachgelassene Verfahren Anwendung 
finden 
Wrich haben Wir dieses Gesez Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 25. Februar 1873. 
(. S.) Heintich XXII. 
Meusel
	        
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