Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Ausführungsbestimmungen gestattet oder auch unter Anordnung geeigneter Kon- 
trole nachgelassen werden kann, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes auf 
den Lagerfässern oder Flaschen zuzusehende Menge von Malzsurrogaten der ge- 
dachten Art im Ganzen voraus zu deklariren. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 6. December 1872 (Gesetz- 
sammlung Seite 147) werden diese Beschlüsse behufs Nachachtung hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 7. August 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Nlchter. 
23. Negierungsbekanntmachung vom 16. August 1873, 
die abgeänderte Pflicht der Ontsrichte (Schulzen), Schöppen, Geschwornen und 
ierleute 
betreffend. 
Im Hinblick auf die bezüglich des Geschäftskreises der Ortsgerichlpersonen durch 
die neuere Gesetzgebung eingelretenen vielfachen Aenderungen ist die bestehende Instruktion 
der Doeichtr. Schöppen, Geschwornen und Vierleute einer Nvision. unterzogen worden. 
demgemäß abgeänderte Ortsrichterpflicht und Pflicht der Schöppen, Ge- 
schwornen und Veerteule werden nachstehend zur Nachachtung zur öffentlichen Kenntaiß 
gebracht. 
Greiz, den 16. August 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Mensel. 
Merz. 
  
J. 
Ortsrichterpflicht. 
8. 1. 
Allgemeine Pflichl. 
Von dem Ortörichter (Schulzen) wird erwartet, daß er durch christlichen, sittlich 
ehrbaren. Wandel und gewissenhafte Mlichtersüllung sich des ihm anvertrauten Amtes 
würdig beweise und seinen Ortsgenossen in gemeinnüzigem Wirken und christlicher Ge- 
sinnung in Wort und That mit gutem Beispiele vorangehe. 
Der Durchlauchligsten Landesherrschaft hat er unverbrüchliche Trene und Anhäng- 
lichkeit zu bewahren, das Landesherrliche Inkeresse, sowie de Landes und der Gemeinde 
Wohl nach allen Kräften zu fördern, jedweden Schaden und Nachtheil, so viel an ihm 
liegt, abzuwenden, den vorgesezten Vehörden, obrigkeitlichen Personen und Trägern des 
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