Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

156 
geistlichen Amtes gehorsam und ehrerbietig sich zu bezeigen, Jedermann auch, insonderheit 
seinen Ortsgenossen, freundlich und hülfreich hue Parteilichkeit zu begegnen. 
Beobachtung und Anlenhrung der Gesetztn 
Landesgesebe, Verordnungen der Landeskollegien, bhertüiche Befehle und An- 
ordnungen, die ihm schriftlich eder mündlich zugehen, hat er treu und pünktlich zu befolgen 
und über derselben und der bereits bestehenden Gesetze 2c. Veobachtung *) leierseis zu 
wachen und widrige Wahrnehmungen bei der betreffenden Behörde anzuzei 
Nicht minder hat er etwa wahrgenommene Vernachlässigung der e 
des Gemeindevorstands zur Kenntniß der vorgesebten Behörde desselben zu bringen. 
Mit dem Inhalte der ihm in einem Exemplar nummerweise durch den Eeneinde. 
vorstand zugehenden Gesetzsammlung, welche Jahrgängeweise einbinden zu lassen und 
als Inventar gehörig aufzubewahren sind, hat er sich gehsrig vertraut zu machen. 
Ebenso hat er sich von dem Inhalte des Amtsblattes und des Reichögesetzblattes durch 
Einsichtnahme bei dem Gemeindevorstand, welcher zur Vorlegung dieser Blätter verpflichtet 
ist, die nöthige Kenntniß zu verschaffen. 
  
Lehn 3 älle. 
Wenn durch Ableben eines Haus= oder anderen Grundbesitzers, er sei Ortsgenosse 
oder nicht, sich ein Lehns-Eröffnungsfall ereignet, so ist dessen Anzeige bei der Lehnsbe- 
hörde spätestens nach Monatkofrist des Ortsrichters (Schulzen) unerläßliche Pflicht. Unter 
keinem Vorwande, auch nicht unter dem der Armuth der Erben, darf er diese seine Amts- 
obliegenheit vernachlässigen. 
Gehlt aber ein Grundbesitzthum durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst einen 
Vertrag in eines Andern Besitz über, so ist es in der Regel des Ortorichters (Schuszen) 
Obliegenheit, den schrifllichen nsa über das Geschäst zu verabfassen, doch bleibt den 
Interessenten unbenommen, sich auch der Feder eines Andern zu bedienen. Jedenfalls 
hat aber der Orterichter (Schush hagie zu sorgen, daß der Aufssatz ohne Verzug dem 
Justizamte zur weitern Verfügung eingereicht werde. 
Vormundschaften. 
Der Ortörichter (Schulze) ist bei 1—5 Thaler Strafe verpflichtet, der Vormund- 
schaftsbehörde jeden im Orte vorkommenden Todesfall, der eine Verwaisung Minderjäh- 
riger zur Folge hat, schleunigst anzuzeigen, dabei auch Alter und Namen der Waisen, die 
mit denselben zusammentrefenden sonstigen Erben und das, was ihm über die Beschaffen · 
heit des Nachlasses bekannt geworden ist, anzugeben. Bei gleicher Strafe hat er die Vor- 
mundschaftsbehörde dann, wenn ein Minderjähriger eigenes Vermögen oder Forderungs- 
rechte besit, und die Vermögensverhältnisse der Person, deren elterlicher Bevormundung 
derselbe untwersen ist, muthmaßlich keine Ersahgewähr bieten oder wenn die üble Wirkh- 
r Letzteren einen Vermögensnachtheil für den Minderjährigen besorgen läßt; 
ingleichen wenn der Vater des Minderjährigen oder dessen zur Vevormundung desselben 
gesetzlich berufene Multer selbst noch minderjährig ist oder wegen irgend eines andern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.