156
geistlichen Amtes gehorsam und ehrerbietig sich zu bezeigen, Jedermann auch, insonderheit
seinen Ortsgenossen, freundlich und hülfreich hue Parteilichkeit zu begegnen.
Beobachtung und Anlenhrung der Gesetztn
Landesgesebe, Verordnungen der Landeskollegien, bhertüiche Befehle und An-
ordnungen, die ihm schriftlich eder mündlich zugehen, hat er treu und pünktlich zu befolgen
und über derselben und der bereits bestehenden Gesetze 2c. Veobachtung *) leierseis zu
wachen und widrige Wahrnehmungen bei der betreffenden Behörde anzuzei
Nicht minder hat er etwa wahrgenommene Vernachlässigung der e
des Gemeindevorstands zur Kenntniß der vorgesebten Behörde desselben zu bringen.
Mit dem Inhalte der ihm in einem Exemplar nummerweise durch den Eeneinde.
vorstand zugehenden Gesetzsammlung, welche Jahrgängeweise einbinden zu lassen und
als Inventar gehörig aufzubewahren sind, hat er sich gehsrig vertraut zu machen.
Ebenso hat er sich von dem Inhalte des Amtsblattes und des Reichögesetzblattes durch
Einsichtnahme bei dem Gemeindevorstand, welcher zur Vorlegung dieser Blätter verpflichtet
ist, die nöthige Kenntniß zu verschaffen.
Lehn 3 älle.
Wenn durch Ableben eines Haus= oder anderen Grundbesitzers, er sei Ortsgenosse
oder nicht, sich ein Lehns-Eröffnungsfall ereignet, so ist dessen Anzeige bei der Lehnsbe-
hörde spätestens nach Monatkofrist des Ortsrichters (Schulzen) unerläßliche Pflicht. Unter
keinem Vorwande, auch nicht unter dem der Armuth der Erben, darf er diese seine Amts-
obliegenheit vernachlässigen.
Gehlt aber ein Grundbesitzthum durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst einen
Vertrag in eines Andern Besitz über, so ist es in der Regel des Ortorichters (Schuszen)
Obliegenheit, den schrifllichen nsa über das Geschäst zu verabfassen, doch bleibt den
Interessenten unbenommen, sich auch der Feder eines Andern zu bedienen. Jedenfalls
hat aber der Orterichter (Schush hagie zu sorgen, daß der Aufssatz ohne Verzug dem
Justizamte zur weitern Verfügung eingereicht werde.
Vormundschaften.
Der Ortörichter (Schulze) ist bei 1—5 Thaler Strafe verpflichtet, der Vormund-
schaftsbehörde jeden im Orte vorkommenden Todesfall, der eine Verwaisung Minderjäh-
riger zur Folge hat, schleunigst anzuzeigen, dabei auch Alter und Namen der Waisen, die
mit denselben zusammentrefenden sonstigen Erben und das, was ihm über die Beschaffen ·
heit des Nachlasses bekannt geworden ist, anzugeben. Bei gleicher Strafe hat er die Vor-
mundschaftsbehörde dann, wenn ein Minderjähriger eigenes Vermögen oder Forderungs-
rechte besit, und die Vermögensverhältnisse der Person, deren elterlicher Bevormundung
derselbe untwersen ist, muthmaßlich keine Ersahgewähr bieten oder wenn die üble Wirkh-
r Letzteren einen Vermögensnachtheil für den Minderjährigen besorgen läßt;
ingleichen wenn der Vater des Minderjährigen oder dessen zur Vevormundung desselben
gesetzlich berufene Multer selbst noch minderjährig ist oder wegen irgend eines andern