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Grundes unter Vormundschaft steht und der Minderjährige eigenes Vermögen besitzt oder
eine gerichtliche Vertretung seines Interesses nöthig wird — Behufs der Bestellung eines
Vormundes von diesen Umständen zu benachrichtigen. —
8. 5.
Assistenz bei Amtsverichtungen .
Bei amtlichen Verrichlungen an seinem, des Ortörichlers (Schulzen) Orte, als
Testamentsaufnahmen, Besichtigungen rc. ist derselbe, nebst den Schöppen (Vierleuten)
geseblicher Beisitzer der Verhandlung, seine Pflicht beschränkt sich jedoch dabei auf sinnliche
Aufmerksamkeit mit Auge und Ohr auf den Geschäftsgegenstand; in die Verhandlung
selbst hat er sich aber, ohne obrigkeilliche eigene Anfforderung nicht zu mischen. Auch
liegt ihm ob, wenn dem Amtodiener oder Executor Auspfändungen ausgegeben sind, den-
selben dabei auf dessen Erfordern zu unterslützen.
F. 6.
Einnahme der Landes-, Cameral= und grundherrlichen Abgaben und Gesälle.
Die sländigen Gefälle an Grundsteuern, Einkommensteuer, Erb-, Frohn= und
Triflzins und andern Gesällen, soweit deren Einnahme ihm, dem Orterichler (Schulzen)
obliegt, hat er zur Verfallzeit — die Grundsteuern und die Einkommensteuer an den in der Ge-
setsammlung oder im Amtöblatt bekannt gemachten Terminen, welche er bei deren Eintritt durch
Anzeige im Lokalblalt oder durch öffentlichrn Anschlag in Erinnerung zu bringen hat, die Rent-
gefälle im Srühjahr und Herbst — von den Pflichtigen zu erheben und 14 Tage nach Ablauf
des Termins unter Einreichung eines speciellen Hestuerzeichuises an den betreffenden Be-
siriesienereimmehmer resp. an die betreffende Kasse abzuliefern.
lach Einreichung des Restverzeichnisses hat 0Pr weitere Steuerzahlungen nicht an-
zunehmen, 14 Pllichtigen vielmehr an die Bezirkesteuereinnehmer zu weisen.
n lebtere hat er bei jeder Steuerablieferung ein Verzeichniß der inzwischen weg-
und zugezogenen Stenerpflichtigen in doppelten Exemplaren einzureichen.
Die wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung verwirkte Ordnungsstrafe hat der
Ortssteuereinnehmer dem Contravenienten abzufordern und mittelst Lieferscheins an die
Landeskasse abzuliefern; bei Zahlungsverweigerung und bei unterbliebenen Abmeldungen
dagegen hat er die Contravenienten bei dem zuständigen Fürsllichen Justizamie zur Be-
strafung anzuzeigen.
Die beibemerkten und andere, seiner Einnahme anvertrauten öffentlichen Gelder
hat er von seinem Privatvermögen ganz abgesondert aufzubewahren und darf davon nicht
das Geringste, auch nicht auf die kürzeste Zeit weder in seinen Nutzen noch sonst zu
fremden **. bei schwerer Strase verwenden.
elbstverständlich dürfen nur solche Mlinzen und Kassenscheine, die zufolge be-
sonderer Sae in den öffentlichen Kassen passiren, Scheidemünzen aber nur zur Aus-
hleichung angenommen werden.