160
einem Umschlage zu versehen. Die Form dieser Umschläge bleibt zwar der Wahl des
Fabrikanten überlassen, dieselben müssen jedoch so eingerichtet sein, daß sie das Karten-
spiel vollständig zusammenhalten und die Stempelung desselben ohne Lösung des Um-
schlags gestatten.
. 56.
Die zum inländischen Absah bestimmten Spielkarten müssen, bevor sie aus dem
Besibe des Fabrikanten in andere Hände übergehen, der Bezirks-Steuerstelle Behufs der
Stempelung vorgelegt werden.
S. 6
Die gestempelten und die ungestempelten Spielkarten sind in der Fabrik getennt
an abgesonderten, der Steuerbehörde angezeiglen Plätzen aufzubewahren. Geschie
Aufbewahrung beider Sorten in demselben Naume, so sind die abgesonderten 7 an
eine in die Augen fallende Weise zu bezeichnen.
Ungestempelte Spielkarten müssen in Packeten von mindestens je einem Dutzend
verpackt sein. Nur diejenigen Spiele, deren Zahl ein volles Dutzend nicht erreicht, dürfen
einzeln aufbewahrt werden.
. 7.
Die zur Versendung in ein ander Staatsgebiet bestimmien Karten sind der Be-
zirks-Steuerstelle anzumelden, werden unter Aufsicht derselben verpackt und auf Uebergangs-
scheine abgefertigt.
Der Erlrahent des Uebergangsscheines über Spielkarken haftet so lange für den
inländischen Stempelbetrag, bis von dem Erledigungs-Amte die Erledigungsnachweisung
über den Uebergangöschein resp. dieser selbst erledigt zurückkommt. Im anderen Falle
wird von dem Extrahenten der Stempelbelrag unch das Ausfertigungsamt eingczogen
und zugleich nach Befinden die Untersuchung eingeleite
Bei Versendung bereits gestempelter züngerer Spielkarten mit der Post aus
einem Theile des Inlandes in den anderen, unter Berührung eines anderen Staatsgebiets,
ist einer zwischen den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Verein gehörigen Staaten
Vetroffenen Vereinbarung zufolge, von der Uebergangs-Controle abzusehen.
Besitzer von Spielkartenfabriken im Fürstenthum sind gehalten, über Fabrikation,
Lager und Absah kaufmännisch georducte Bücher zu führen, aus denen die Ergebnisse
der Fabrikation, die Zugänge und Abgänge vom vager der gestempelten und ungestem-
pelten Spielkarten, sei es durch Uebernahme fertiger Spiele zum Lager, durch Abtate
zur Stempelung, Versendung, Wiederannahme versendet. ewesener Spiele u. s. v
zwar für jede Karten= und Stempel-Sorte gelrennt in übersichtlicher Weise Verrorn
gehen muß.
Die Spielkartenfabrikauten sind verpflichtet, die fabricirten Spielkarten durch
schriftliche Anmeldungen der Bezirks-Stenerstelle zum Zugange anzumelden; die Ver-
pflichtung zur Zugangsanmeldung tritt ein, sobald die Karten im Sinne von §. 5 als
fertig zu betrachten sind.
Am 31. December jeden Jahres ist eine schriftliche Deklaralion der Bestände