Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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von gestempelten und ungestempelten Spielkarten in doppelten Exemplaren bei der Be- 
zirks-Steuerstelle einzureichen. Gleichzeitig ist eine Uebersicht über die Fabrikations, und 
Debits-Ergebnisse innerhalb des lezten Jahres anzufertigen und zur Einsicht des Bezirks- 
oberkontroleurs bereit zu halten. 
S. 9. 
Die bei der Fabrikation vorkommenden überzähligen und Ausschußblälter müssen 
gesammelt, umter Verschluß gebracht und die Ausschußblätter in der von der Steuer- 
behörde zu bestimmenden Zeit unter Aufsicht der controlirenden Beamten unbrauchbar 
gemacht werden, wobei es genügt, wenn die Blätter in der Mitte eingeschnitten werden. 
ur Vornahme von Nevisionen in den Habrikations= und Lager-Räumen einer 
m 33 sind die Fürstlichen „Steutrausshtsbeamten und die Beamten der Be- 
zirks= Steuerstelle befugt und verpflichtet. 
Werden aus einer Spielkartensabrik ungestempelte Karten verkauft, verschenkt 
oder auf irgend geis andere Weise entfernt, oder ohne Mitwirkung der Sieuerbehörde 
versendet (S. 7): so tritt gegen den Schuldigen neben Coufiskation der entfernten oder 
versendeten Spielkarten eine Geldbusße von 10 Thalern für jedes Spiel ein. 
Zuwiderhandlungen gegen die sonstigen im Vorstehenden gegebenen Verwaltungs- 
vorschriften werden an dem Schuldigen mit einer Ordnungsstrafe von einem bis zehn 
Thalern für jeden Contvaurntiongall heahndet. 
Greiz, den 25. August 1873. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
Mer. 
25. Negierungsverordnung vom 29. August 1 
gewisse bei dem Erwerbe und der Aufgabe von Grundbesitz zu beobachtcndc 
Bestimmungen 
  
Nachdem die Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnungen vom 9. Oltober 
1856, den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer betreffend, und vom 5. Februar 1859, 
den Erwerb von Grudbesih durch Inländer außerhalb ihres Heimathsortes betreffend, 
sowie der Landesregentschaftlichen Verordnung vom 23. Mai 1866, die Beibehaltung von 
Grundbesitz beim Ausscheiden aus dem Gemeinde= oder Staatsverbande betreffend, durch 
die neuere Bundes= und Landeögesezgebung zum größten Theile hiasälli geworden, sind, 
wird unter Aufhebung der gedachten Verordnungen mit gerenissimi Höchster Geneh- 
migung in Bezug auf den Erwerb und resp. die Aufgabe von Grundbesitz das Folgende 
verordnet. 
1. 
Wer in einem hierländischen Gemeindebezirke, dem er bereits als Gemeindemit- 
clied angehsrt, Grundeigenkhum erwirbt, hat dem Gerichte, bei welchem die Beleihung 
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