Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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erfolgt, den in Art. 21 der Gemeindeordnung gedachten Meldeschein vorzulegen oder sich 
onst auf iuBerlanhe über seine Gemeindemitgliedschaft auszuweisen. 
Wer dagegen in einem hierländischen Gemeindebczirk, dem er nicht als 
meindemitglied angehört, Grundeigenthum erwirbt, hat, er möge daselbst seinen Wohn- 
siy zu nehmen beabsichligen oder nicht, sosern er dem Deutschen Reiche angehört, den 
Nachweis der Reichsangehörigkeit zu lefern, im entgegengeseyten Falle aber einen legalen 
Auslanboßeinatschen beizubringen 
Erst nach Beibringung dieser Nachweise darf das Gericht die Beleihung mit dem 
Grundeigenthum vornehmen. 
2. 
Wer in einem hierländischen Gemeindebezirke ohne Wohnsiynahme bewohnbares 
Grundeigenthum erwirbt, oder bei dem Wegzuge aus einem Gemeindebezirke bewohn- 
bares Grundeigenthum darin beibehält, hat rücksichtlich aller mit seinem Grundbesihe ver- 
bundenen bürgerlichen Obliegenheiten gegen Staat, Kirche und Gemeinde binnen 14 Tagen 
nach der Beleihung oder dem Wegzuge bei Strafe bis zu 20 Thlru. einen ansässigen Ein- 
woher des Bezirkeé mit seiner Vertretung gerichtlich zu beauftragen und, daß solches ge- 
schehen, dem Gemeindevorstande nachzuweisen. 
Endigt die Vertretung durch Tod, Wegzug, Auftragoniederlegung des Be- 
vollmächtigten rc., so ist der auswärtige Vesier innerhalb vier Wochen einen anderweiten 
Vertreter aus den ansässigen Ortehenosen zu bestellen bei gleicher Strafe verpflichtet. 
Für die jedesmalige Verhandlung und Annotation wegen Vestellung einco Vevoll. 
mächiigten ist eine Gebühr von 15 Sgr. bis 1 Thaler in Ansatz zu bringen. 
Solange der Verpflichtung zu Bestellung eines Vertreters nicht nachgekommen, 
oder in den Städten vom Gemeindevorstande, auf dem platten Lande von dem Landes- 
ausschusse nicht davon entbunden worden ist, sleht dem Gemeindevorstande das Recht zu, 
die persönlichen Gemeindedienste auf des Säumigen Kosten ohne Weiteres durch Stell. 
vertreter besorgen zu lassen, und es leidet die Bestimmung in Art. 145 al. 2. der Ge. 
meindeordnung von 25. Januar 1871 auf die Einbringung der Stellvertretungskosten 
ebenfalls Anwendung. 
Bei der Aufnahme in den hierländischen Unterthanenverband, sowie bei der ersten 
Erwerbung bewohnbaren Grundeigenthums Seiten der Staatsangehörigen ist auch ferner 
der Unterthaneneid abzuleisten. 
Diejenigen, welche im Fürstenthume, ohne daschst staatsangehörig zu sein, be- 
wohnbares Grundeigenthum e haben bei der Beleihung mittelst. R ndschlags an 
Eidesstatt anzugeloben, daß sie die mit dem Grundbesitz verbundenen Leistungen und 
Entrichtungen befolgen und die ihnecn als Gemeindemitgliedern obliegenden Pflichten treu 
erfüllen wollen, und es ist für diese Verpflichtung die für die Verpflichtung eines Unter- 
thauen geordnete Sportel von 15 Sgr. ebenfalls zu entrichten. 
Greiz, am 29. August 1873. 
Fürstlich Reuß- Pause kandesregierung. 
Menz.
	        
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