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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
(Ansgeeben den 1. — —1
26. Regi 8. Bekanntmach vom 29. W 1873, die Ertheilung
der Rechte einer juristischen Person an die interstühungekast für bedürftige
Schüler der höheren Bürgerschule zu Greiz
belressend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 23. Juli d. J. sind der „Unterstützungs-
kasse * bedürftige Schüler an der höheren Birerschule zu Greiz“ auf geschehenes An-
suchen die Rechte einer juristischen Person ertheilt worde
Dies wird andurch zur öffentlichen Kennntniß r!n“° t.
Greiz, den 29. August 1873
Firrstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Mensel.
Merz-
27. Regierungsverordnung vom 10. September 1873, den Transport
von Schießpulver und Dynamit
Nachdem sich das dringende Bedürfniß herausgestellt hat, im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit genaue Beslimmungen in Betreff des Transports von Schießpulver und
Dynamit zu treffen, so wird zu diesem sunre das Folgende verordnet.
8. 1.
Bei der Versendung von Schießpulver " die größte Vorsicht anzuwenden, nament-
lich dürsen die Tonnen, welche Pulver enthalten, nicht geschoben oder gerollt, sondern nur
gehoben und getragen werden. Auch dürfen sie nicht auf die bloße Erde, sondern müssen
stets auf Decken gelegt werden. Das zu versendende Pulver muß bei Quantitäten von
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